Der Kläger begehrt die Feststellungen, dass die Anordnungen einer Testamentsvollstreckung und eines Schiedsgerichts in einem Erbvertrag unwirksam sind und die Beklagte nicht Erbin seines Vaters geworden ist. Wegen des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen (Bl 342–351 d. A.). Sie werden lediglich zur besseren Verständlichkeit teilweise wiederholt bzw. ergänzt.
Der Vater des Klägers war in erster Ehe mit der Mutter des Klägers verheiratet. Dieser Ehe entsprangen zwei Kinder, der Kläger und seine Schwester. Die Eheleute errichteten am ... 1971 handschriftlich ein vom Erblasser, einem zu diesem Zeitpunkt schon sehr berufserfahrenen Y und X, aufgesetztes gemeinschaftliches Ehegattentestament, auf das Bezug genommen wird (Bl 40 ff dA).
Zitat
Ziffer 1 lautet:
"Wir, die unterzeichneten Ehegatten Dr. B1 und B2 setzen uns gegenseitig zu Erben sein. Erben des Längstlebenden von uns werden unsere Kinder B3 und B4 zu gleichen Teilen, soweit der überlebende Ehegatte nicht anderweitig testiert."
In Ziffer 4 wird eine Pflichtteilsstrafklausel für die Kinder und in Ziffer 5 werden Regelungen zur Testamentsvollstreckung getroffen.
Zitat
Ziffer 6 lautet:
"Streitigkeiten der Erben, Vermächtnisnehmer und sonstigen Beteiligten unter sich oder mit dem Testamentsvollstrecker, die sich auf die Durchführung unserer letztwilligen Verfügung ergeben, sind unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts durch einen Schiedsrichter zu entscheiden. Zum Schiedsrichter bestimmen wir den oder die Testamentsvollstrecker. Kann oder will der Testamentsvollstrecker das Amt als Schiedsrichter nicht ausüben oder ist als Beteiligter hieran gehindert, so soll der Präsident der IHK auf Ersuchen eines Beteiligten den Schiedsrichter ernennen, der die Befähigung zum Richteramt haben soll."
Eine Wiederverheiratungsklausel ist in dem Testament nicht enthalten. Am ... 1974 schied die Mutter des Klägers durch Freitod aus dem Leben.
Der Vater des Klägers heiratete dann in dritter Ehe die Beklagte und schloss mit dieser am ... 2001 einen Ehe- und Erbvertrag, auf den Bezug genommen wird (Bl 47 ff dA). Darin widerrief er unter I. alle letztwilligen Verfügungen und setzte seine Ehefrau zu 40 % und seine beiden Kinder zu jeweils 30 % als Erben ein. In Ziffer F des Erbvertrags wurde aufschiebend bedingt u.a. für den Fall, dass ein Erbe gegen den anderen klagt oder zur Durchsetzung von Ansprüchen anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Testamentsvollstrecker wurden zu Schiedsrichtern ernannt. Streitigkeiten der Erben und sonstiger am Nachlass Beteiligter, die durch Verfügung von Todes wegen bedingt sind, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch die Testamentsvollstrecker als Schiedsrichter entschieden. Zu dem Ehe- und Erbvertrag gibt es Nachträge vom ... 2003 und vom ... 2006. In dem Nachtrag vom ... 2003 wurde der Beklagten das Recht eingeräumt, Testamentsvollstreckung zu verlangen und die Testamentsvollstrecker zu benennen (Bl 58 dA).
Der Kläger meint, zusammen mit seiner Schwester Erbe seines Vaters aufgrund des Testaments vom ... 1971 geworden zu sein. Er hält den erbrechtlichen Teil des Ehe- und Erbvertrags mit Nachträgen für unwirksam. Seine Eltern hätten sich durch die im Testament von 1971 getroffenen Regelungen wechselseitig gebunden. Der Halbsatz "soweit der überlebende Ehegatte nicht anders testiert" beziehe sich nur auf die Quote des Erbteils zwischen ihm und seiner Schwester, hierauf deuten auch die Pflichtteilsstrafklausel und die in Ziffer 5 getroffene Formulierung zur Testamentsvollstreckung hin ("soweit einer der Erben das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat"), Gleiches ergebe sich aus den Umständen, unter denen das Testament errichtet wurde. Hierbei trägt er insbesondere vor, dass er seinen Vater für einen Ehebrecher hält. Seine Mutter habe am ... 1971 ein Blausiegelkondom in der Geldbörse seines Vaters entdeckt und dadurch herausbekommen, dass sein Vater seit 14 Jahren ein außereheliches Verhältnis mit einer Geliebten unterhalten habe. Seine Mutter habe den Willen gehabt, sich zu trennen, und am 2. Juli 1971 einen Suizidversuch unternommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom Kläger eingereichten Anlagen Bezug genommen. Der Kläger meint, die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit nach dem Testament vom ... 1971 sei ausgelaufen, da sie der Anordnung der Testamentsvollstreckung folge, die ebenfalls ausgelaufen sei. Darüber hinaus könne die Beklagte sich als Nichterbin nicht auf die Schiedsklausel des Testaments von 1971 beziehen. Sie sei als Pflichtteilsberechtigte nicht von dem genannten Personenkreis erfasst. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Ehe- und Erbvertrag sei unwirksam, da sie den Kläger in seiner Verfügungsbefugnis einschränke. Die Testamentsvollstreckung aufgrund des Testaments vom ... 1971 sei 1990 ausgelaufen.
Die Parteien haben die im landgerichtlichen Urteil wiedergegebenen Anträge gestellt.
Die ...