Der Erblasser war verheiratet mit Frau F geborene U, die am 18.5.1986 vorverstorben ist. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die aus dieser Ehe hervorgegangenen Söhne. Am 26.4.1996 heiratete der Erblasser die Beteiligte zu 1).
Der Erblasser und seine erste Ehefrau hatten am 12.8.1967 vor dem Notar Dr. C in F (UR-Nr. ##1/19##) einen Ehe- und Erbvertrag errichtet, in dem sie die Gütergemeinschaft vereinbarten und sich in § 3 S. 1 und 2 jeweils wechselseitig zu alleinigen Erben einsetzten. S. 3 hat folgenden Wortlaut:
"Wir vereinbaren hiermit ausdrücklich unter entsprechender gegenseitiger Verpflichtung, daß der überlebende Ehegatte später eines der Kinder aus unserer Ehe zum Erben einzusetzen hat, unter entsprechender Abfindung der übrigen Kinder. "
Wir, die Erschienenen, nehmen diese Erbeseinsetzung unter Berücksichtigung und Einschluß der vorstehenden Verpflichtungserklärung hiermit wechselseitig an.“
Im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrags waren die beiden Söhne bereits geboren, der Erblasser war 48 Jahre alt, seine Ehefrau 42 Jahre alt.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte die Beteiligte zu 1) am 13.6.2012 zur Niederschrift des Notars N in J (UR-Nr. ##3/20##) die Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der sie als Erbin zu ½ Anteil und die Beteiligten zu je ¼ Anteil ausweist. Die Beteiligten zu 2) und 3) widersprachen dem Antrag. Sie sind der Auffassung, aufgrund des Erbvertrags ihrer Eltern Miterben zu je ½ Anteil zu sein; der entsprechende Antrag des Beteiligten zu 3) ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses.
Die Amtsrichterin legte den Erbscheinsantrag nach dessen Eingang der Rechtspflegerin mit der Verfügung "Frau Rpfl., § 16 II RPflG" am 25.6.2012 vor. Mit Beschluss vom 25.9.2012 wies die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) mit der Begründung zurück, es sei nicht gesetzliche Erbfolge eingetreten, sondern Erbfolge aufgrund des Erbvertrages des Erblassers mit seiner ersten Ehefrau vom 12.8.1967.
Gegen diese ihrem Verfahrensbevollmächtigen am 4.10.2012 zugestellte Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1), die am 26.10.2012 bei dem Amtsgericht eingegangen ist. Die Amtsrichterin hat die Beschwerde der Rechtspflegerin mit der Verfügung "Frau Rpfl. z.w.V. bzgl. der Beschwerde gegen den Beschluss Bl 37–38R" vorgelegt. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.