Enthält das Testament eine Änderungsklausel, ist eine Abgrenzung schwieriger.
a) Allgemein
Der Umfang der Wechselbezüglichkeit und ob eine Abänderungsmöglichkeit des überlebenden Ehepartners vereinbart wird, obliegt der Gestaltungsfreiheit der Erblasser. Ein solcher Änderungsvorbehalt wird grundsätzlich als zulässig angesehen. In § 2270 Abs. 1 BGB ist es den Ehegatten freigestellt, ob sie ihre letztwilligen Verfügungen wechselbezüglich und bindend errichten wollen. Die Ehegatten können sich demnach das Recht einräumen, die Bindungswirkung nach dem ersten Erbfall aufzuheben, bzw. das Recht einräumen, die eigene Verfügung abzuändern.
Das Recht zur Abänderung der eigenen Verfügung kann auch von einer Bedingung abhängig gemacht oder nur aus bestimmten Gründen erlaubt werden. Eine solche Ermächtigung muss auch nicht zwingend die Wechselbezüglichkeit ausschließen. Enthält die Abänderungsklausel keine anderweitige Regelung, tendiert die Rechtsprechung dazu, dass bei Abänderung die wechselbezüglichen Verfügungen im Übrigen nicht unwirksam werden. Eine Änderungsbefugnis kann sich auch durch ergänzende Auslegung ergeben.
Die Erblasser können daher in der letztwilligen Verfügung den jeweils überlebenden Ehepartner ermächtigen, nachträglich eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Fraglich ist aber, inwieweit eine nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung zulässig ist, wenn die Erblasser in ihrer letztwilligen Verfügung lediglich eine allgemeine Abänderungsmöglichkeit vorgesehen und eine nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung nicht ausdrücklich erwähnt haben.
b) Die Entscheidung des OLG Köln vom 16.10.2013
Das OLG Köln ist in seiner Entscheidung vom 16.10.2013 davon ausgegangen, dass die Abänderungsbefugnis, dass durch eine "neue letztwillige Verfügung der Erbteil eines Abkömmlings nicht um mehr als ein Viertel verkürzt wird", eine nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung zulasse. Ein solcher Änderungsvorbehalt ist nach Auffassung des OLG Köln dahingehend auszulegen, dass der überlebende Ehepartner zwar nicht den Erbteil eines Abkömmlings hinsichtlich der Quote von einem Viertel einschränken darf, aber im Übrigen hinsichtlich einer Änderung auch nicht beschränkt ist. Denn anders als in dem der Entscheidung des OLG München vom 3.6.2008 zugrunden liegende Fall, ist im vorliegenden Testament eine Beschränkung des Änderungsvorbehaltes bzw. eine Aufzählung, was geändert werden kann, nicht bestimmt worden.
Problematisch erscheint dabei, dass die Entscheidung des OLG Köln letztlich dazu führt, dass bei einer Ermächtigung zur Quotenabänderung nur der vorgesehene wirtschaftliche Anteil (in dem Fall ein Viertel) erhalten bleiben muss, ansonsten aber alle Änderungen zulässig sein sollen, was sich so nicht unmittelbar aus der Klausel erschließt. Denn eine nachträgliche Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist nach der Änderung des § 2306 BGB auch dann wirksam, wenn ein pflichtteilsberechtigter Erbe unter seiner Pflichtteilsquote eingesetzt wurde. Die Testamentsvollstreckung belastet daher auch den Erbteil von einem Viertel, was im Testament so nicht ausdrücklich bestimmt bzw. vorgesehen war.
Um derartige Auslegungsstreitigkeiten mit ungewissem Ausgang zu vermeiden, sollte daher bei der Gestaltung der letztwilligen Verfügung der Umfang der Abänderungsbefugnis genau festgelegt werde.