Die Ehegatten sind bei der Gestaltung der Abänderungs- und Freistellungsklausel hinsichtlich der Art und des Umfangs völlig frei. So kann sich die Abänderungsbefugnis auf eine rein gegenständliche Abänderung, eine Quotenabänderung oder eine allgemeine Abänderung beschränken. Ebenso kann auch der Personenkreis, z. B. die ehegemeinschaftlichen Kinder, zugunsten dessen abgeändert werden kann, beliebig festgelegt werden. Wichtig ist, dass die Abänderungsbefugnis vom Umfang her klar und abschließend formuliert ist. Es sollte genau bestimmt werden, welche nachträglichen Anordnungen zulässig sind und dass weitergehende Änderungen als die aufgezählten nicht zulässig sind. Die Anordnung, dass der überlebende Ehegatte frei verfügen darf, wird grundsätzlich nicht als Abänderungsbefugnis gewertet, da diese lediglich lebzeitige Verfügungen betreffen kann.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist es sinnvoll, in gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen vor allem eine Freistellung dahingehend zu treffen, dass der überlebende Ehepartner einen Nacherben und eine Testamentsvollstreckung anordnen darf, um dem Fall vorzubeugen, dass einer der Schlusserben zwischen dem ersten und dem zweiten Todesfall in Vermögensverfall gerät und ggfs. ein Gläubigerzugriff auf den Erbteil droht.
Formulierungsbeispiel: Abänderungsklausel
Unsere in diesem Testament getroffenen Verfügungen für den ersten und den zweiten Todesfall sollen insgesamt wechselbezüglich und bindend sein mit der Maßgabe, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, die Verfügung für den Schlusserbfall hinsichtlich der Erbeinsetzung der als Schlusserben berufenen ehegemeinschaftlichen Kinder und deren Abkömmlingen beliebig abzuändern.
Der überlebende Ehepartner darf daher innerhalb des genannten Personenkreises
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die Erbquoten neu bestimmen, |
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einzelne Abkömmlinge von der Erbfolge ausschließen, |
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Vermächtnisse und Teilungsanordnungen anordnen, |
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eine Nacherbfolge anordnen |
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und einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen. |
Nicht zulässig ist,
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die Anordnung einer Schiedsklausel im Sinne von § 1066 ZPO |
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und Teilungsverbote im Sinne von § 2044 BGB zu verfügen. |
Zugunsten anderer als unserer ehegemeinschaftlichen Kinder und deren Abkömmlingen darf der überlebende Ehepartner aber nicht verfügen.
Bei Ausübung des Abänderungsrechts bleibt die Verfügung des erstversterbenden Ehepartners entgegen § 2270 Abs. 1 BGB weiterhin wirksam.