Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit entgegen. § 1032 ZPO bestimmt, dass eine Klage auf Einwand als unzulässig abzuweisen ist, wenn sie einen Gegenstand betrifft, der der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen ist. Nach § 1066 ZPO gelten die Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige Verfügung angeordnet werden, entsprechend. Ob § 1066 ZPO dem Erblasser ermöglicht, auch Pflichtteilsansprüche der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, ist umstritten (dafür: Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1066 Rn 18; dagegen: MüKo/Leipold, 5. Aufl., § 1937 Rn 37; Musilak, ZPO, 10. Aufl., § 1066 Rn 3; Staudinger, 12. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 1937 bis 1941, Rn 8; zu einem vergleichbaren Problem der testamentarischen Zuweisung von Streitigkeiten über die Entlassung des Testamentsvollstreckers an ein Schiedsgericht vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2009 – 11 WX 94/07). Die Frage ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Für die Übertragungsmöglichkeit von Pflichtteilsansprüchen auf die Schiedsgerichtsbarkeit spricht, dass § 1066 ZPO die Übertragung auf ein Schiedsgericht durch Testament ausdrücklich vorsieht. Er enthält keine Einschränkungen für das Pflichtteilsrecht. Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Schiedsreform zu verstehen gegeben, dass Schiedsgerichte staatlichen Gerichten gleich stehen. Des Weiteren finden sich ausdrückliche Einschränkungen des Erblassers bezüglich seiner Verfügungsmacht über den Pflichtteil nur im materiellen Recht. Das BGB zählt nämlich enumerativ auf, in welchen Fällen der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten ausnahmsweise den Pflichtteil entziehen kann. Hätte der Gesetzgeber den Erblasser in seiner Verfügungsmacht auch bezüglich des Verfahrensrechts einschränken wollen, wäre ein klarer Ausschluss in der ZPO zu erwarten gewesen, z. B. in § 1066 ZPO. Des Weiteren kann ein Schiedsgericht sogar darüber befinden, wer Erbe sein soll. Dann – so kann man argumentieren – muss es erst recht über das Pflichtteilsrecht, das schwächere Recht, befinden können (Zöller, 29. Auflage 2012, § 1066 Rn 18). Gegen die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, spricht, dass der Erblasser das Pflichtteilsrecht entwerten könnte, wenn er eine Streitigkeit einer Schiedsstelle zuweist. Dies gilt im besonderen Maße, wenn der Erblasser glaubt, die Schiedsstelle sei ideologisch gefärbt, z. B. pflichtteilsfeindlich eingestellt. Nach den Vorschriften des BGB soll der Erblasser über das Pflichtteilsrecht grundsätzlich nicht verfügen können. Daraus lässt sich entnehmen, dass er es auch prozessual nicht entwerten können soll. Ein weiteres Argument lässt sich dem Wortlaut des § 1066 ZPO entnehmen. Danach kann der Erblasser erbrechtliche Ansprüche nämlich nur Schiedsgerichten zuordnen, wenn dies in gesetzlich statthafter Weise erfolgt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.7.2009 – 11 WX 94/07). Der Erblasser kann jedoch grundsätzlich nicht in gesetzlich statthafter Weise über Pflichtteilsansprüche disponieren. Es ist auch keineswegs so, dass lediglich das materielle Recht den Pflichtteilsberechtigten schützt. Vielmehr enthält auch das Verfahrensrecht Vorschriften, in denen der Pflichtteilsberechtigte besonders geschützt wird. So ist der Pflichtteilsanspruch gemäß § 852 Abs. 1 ZPO nur eingeschränkt pfändbar.
Damit geht aus dem Gesetz hervor, dass der Pflichtteilsberechtigte umfassend geschützt werden soll, sowohl materiell als auch prozessual, sodass § 1066 ZPO dem Erblasser nicht ermöglicht, auch Pflichtteilsansprüche der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.
2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht sowohl bezüglich des Vermögens seines Vaters als auch bezüglich des Vermögens seiner Mutter ein Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu.
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