Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

zerb 10/2014, Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im ... / B. Problematische Fallgruppen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

I. Unterschiedliche Subsumtion unter Art. 4 EU-ErbVO

Der Erblasser kann nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt iSv Art. 4 EU-ErbVO haben,[14] sodass immer nur die Gerichte eines einzigen Mitgliedstaats nach Art. 4 EU-ErbVO international zuständig sind.[15] Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist (verordnungs-)autonom und innerhalb der EU einheitlich auszulegen.[16] Da die Gerichte aller an der EU-ErbVO teilnehmenden Mitgliedstaaten zudem an die EU-ErbVO – ggf. in der durch den EuGH präzisierten und damit einheitlichen Auslegung – gebunden sind, müssten alle mitgliedstaatlichen Gerichte bei Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der Artt. 4 ff EU-ErbVO theoretisch immer zum gleichen Ergebnis kommen, sodass es an und für sich weder zu positiven noch negativen Kompetenzkonflikten kommen kann.[17]

Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts weist in Randbereichen jedoch Unschärfen und Wertungsspielräume auf.[18] Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass Gerichte in verschiedenen Mitgliedstaaten bei der Subsumtion, d. h. bei der Zuordnung des Sachverhalts unter den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts iSv Art. 4 EU-ErbVO im konkreten Fall, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen.[19] Hierbei lassen sich zwei Fallgruppen unterscheiden:

[14] Döbereiner, MittBayNot 2013, 358, 362; Dörner, ZEV 2012, 505, 510; Müller-Lukoschek (Fn 3), § 2 Rn 130, 133; Pawlytta/Pfeiffer, in: Münchener Anwaltshandbuch, 4. Aufl. 2014, § 33 Rn 184 (aE); Solomon, in: Dutta/Herrler (Fn 3), S. 31 Rn 31.
[15] Rauscher/Rauscher (Fn 7), Einf EG-ErbVO-E, Rn 14.
[16] Burandt/Rojahn/Burandt (Fn 3), Vorbem. EuErbVO, Rn 11 und Art. 21 EuErbVO, Rn 3; Buschbaum/Kohler, GPR 2010, 106, 112; Buschbaum, GS Hübner (2012), 589, 593; Kunz, GPR 2012, 208, 210; Lange, ZErb 2012, 160, 165; Odersky, notar 2013, 3, 4; Remde, RNotZ 2012, 65, 73; Schaub, Hereditare (20...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jahresabrechnung / 1.4 Wann ist die Jahresabrechnung vorzulegen?
    7
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    2
  • AGS 7/2016, Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • FoVo 06/2024, Die Rechte des miterbenden Schuldners in der Insolvenz
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / (4) Sonstige Voraussetzungen
    1
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Handelsregister und Erbfolge / 1. Rechtsübergang in Erbengemeinschaft
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 3 Testamentsgestaltung / ee) Behinderungen
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    1
  • § 5 Einstweiliger Rechtsschutz nach dem FamFG / II. Zuständigkeit
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren