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zerb 10/2014, Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im ... / D. Bindungswirkungen im Bereich der Artt. 4 ff EU-ErbVO

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I. Bindung an die Subsumtion des Erstgerichts unter Art. 4 EU-ErbVO

1. Bindung des Zweitgerichts in "Zwei-Staaten-Fällen"

In "Zwei-Staaten-Fällen" wie in Beispiel 1[48] würde eine Unzuständigerklärung des Zweitgerichts dazu führen, dass sich dieses in einen Widerspruch sowohl zum Tenor als auch zu den Entscheidungsgründen des klageabweisenden Prozessurteils des Erstgerichts setzt. Dies zeigt etwa folgende Fortentwicklung des

[48] S. o. B.I.1.

Beispiel 1:

Das zuerst angerufene italienische Gericht erklärt sich rechtskräftig nach Art. 15 EU-ErbVO für international unzuständig mit der Begründung, dass sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers iSv Art. 4 EU-ErbVO in Deutschland befinde. Das deutsche Gericht ist hingegen der Ansicht, dass der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers iSv Art. 4 EU-ErbVO tatsächlich in Italien liege. Es mutmaßt, dass das italienische Gericht mit seinem klageabweisenden Prozessurteil lediglich der allgemein bekannten chronischen Arbeitsüberlastung[49] italienischer Gerichte habe entfliehen wollen und keine rechte Lust gehabt habe, sich mit den Streithähnen A und B in der Sache herumzuplagen.

Eine Bindung des (deutschen) Zweitgerichts an die Subsumtion des (italienischen) Erstgerichts unter die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 4 EU-ErbVO lässt sich dogmatisch über die folgenden drei Ansätze begründen:

[49] Vgl. zur hierauf beruhenden außerordentlich langen Dauer gerichtlicher Verfahren in Italien EuGH (Fn 23), Slg. 2003, I-14693, Rn 55–73.

a) Anerkennung nach Art. 39 Abs. 1 EU-ErbVO

Eine Bindung des Zweitgerichts an die Subsumtion des Erstgerichts unter Art. 4 EU-ErbVO folgt zum einen aus der Anerkennungsvorschrift des Art. 39 Abs. 1 EU-ErbVO. Die Argumente des EuGH in der Rechtssache "Gothaer Allgemeine Versicherung AG"[50] zu Art. 33 Abs. 1 EU-GVO lassen sich auf die Parallelvorschrift Art. 39 Abs. 1 EU-ErbVO übertragen:

Die Vorschriften über die Zuständigkeit (Artt. 4 ff EU-ErbVO) und die Vorschriften über...

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