Leitsatz
1. Dem Registergericht steht es zu, die eingereichte Gesellschafterliste auf Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG zu überprüfen.
2. In die Gesellschafterliste sind ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Tatsachen und Rechtsverhältnisse mit aufzunehmen. Weitere Eintragungen, die über die gesetzlich zulässigen Eintragungen hinausgehen, sind nur dann aufzunehmen, wenn eine Aufnahme aufgrund eines erheblichen Bedürfnisses des Rechtsverkehrs geboten erscheint.
3. Die Aufnahme eines Testamentsvollstreckungsvermerks in eine gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG einzureichende Gesellschafterliste in Bezug auf einen Gesellschaftsanteil ist unzulässig.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 2 Wx 191/14
Sachverhalt
Die Bet. zu 2 ist im Handelsregister des AG Bonn eingetragen. Die derzeit aktuelle, am 3.2.2012 veröffentlichte Gesellschafterliste weist drei Geschäftsanteile mit Stammeinlagen von 25.000 EUR (Geschäftsanteil Nr. 1) sowie jeweils 250 EUR (Geschäftsanteile Nrn. 2 und 3) aus. Über die Geschäftsanteile Nrn. 2 und 3 ist Dauertestamentsvollstreckung angeordnet; Testamentsvollstrecker ist der Bet. zu 1. In der Folgezeit monierte die Rechtspflegerin des RegisterG in einem telefonischen Hinweis das Fehlen von Angaben zur Testamentsvollstreckung in der aktuellen Gesellschafterliste. Der Bet. zu 1 reichte daraufhin in seiner Eigenschaft als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Bet. zu 2 am 26.2.2014 und erneut in elektronischer Form am 18.3.2014 eine neue Gesellschafterliste ein, die über den Inhalt der bisherigen Liste hinaus die Angabe enthält, dass für die Geschäftsanteile zu 2 und 3 Testamentsvollstreckung besteht; zugleich ist die Person des Testamentsvollstreckers angegeben. Das RegisterG wies mit Beschluss vom 7.5.2014 den Antrag auf Einstellung und Veröffentlichung der am 18.3.2014 eingereichten Gesellschafterliste zurück. Gegen diesen Beschluss hat die Bet. zu 2 Beschwerde eingelegt. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
Aus den Gründen
(...) II. 1. Die vorliegende Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 374 Nr. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere nach Maßgabe der §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. (...)
2. Das Rechtsmittel hat allerdings in der Sache selbst keinen Erfolg. Das AG hat es zu Recht abgelehnt, die am 18.3.2014 eingereichte Gesellschafterliste zum Registerordner zu nehmen.
a) Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG haben die Geschäftsführer einer GmbH unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus der Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. Obwohl das RegisterG insoweit nur Verwahrstelle ist, darf es eine bei ihm danach eingereichte Gesellschafterliste jedenfalls darauf prüfen, ob sie den Anforderungen des § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG entspricht. Dabei steht es mit Rücksicht auf den auch insoweit geltenden Grundsatz der Registerklarheit nicht im Belieben der Bet., den Inhalt der von ihnen eingereichten Gesellschafterliste abweichend von den gesetzlichen Vorgaben um weitere, ihnen sinnvoll erscheinende Bestandteile zu ergänzen (BGH FGPrax 2012, 26; OLG München FGPrax 2009, 277; OLG München FGPrax 2012, 37; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 20. Aufl., § 40 Rn 75). Für den zulässigen Inhalt einer Gesellschafterliste im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 Abs. 1 GmbHG gilt insoweit nichts anderes als für Eintragungen im Handelsregister selbst. Dort können aber grundsätzlich nur solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse aufgenommen werden, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist; darüber hinausgehende Eintragungen sind nur zulässig, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an der entsprechenden Information besteht (BGH NJW 1998, 1071; BGH FGPrax 2012, 121 mwN). Dabei ist mit Rücksicht auf die strenge Formulierung des Registerrechts mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten (BGH NJW 1998, 1071).
b) Die Frage, ob vor diesem Hintergrund in eine Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 1 GmbHG ein Testamentsvollstreckervermerk aufgenommen werden kann, ist umstritten. Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird sie teilweise bejaht, weil hierfür im Hinblick auf einen andernfalls möglichen gutgläubigen Erwerb vom nicht verfügungsbefugten Erben ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs bestehe (so etwa Staudinger/Reimann, BGB, Bearb. 2012, Vorbem. §§ 2197 ff Rn 105 a; Scholz/Seibt, GmbHG, 11. Aufl., § 40 Rn 27; MüKoGmbHG/Heidinger, § 40 Rn 69; Zinger/Urich-Erber, NZG 2011, 286 [287 f]). Andere Autoren verneinen zwar ein erhebliches Bedürfnis im dargelegten Sinne, halten aber gleichwohl die Aufnahme weiterer Angaben – und damit auch eines Testamentsvollstreckerver...