Der verwitwete kinderlose Erblasser ist am xx.xx.2010 im Alter von 89 Jahren verstorben. Seine Ehefrau F. A. (künftig nur: Ehefrau) ist am xx.xx.2007 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1) und Beschwerdeführerin ist Adoptivtochter einer Schwester der vorverstorbenen Ehefrau. Der Beteiligte zu 3) ist Neffe der vorverstorbenen Ehefrau, die Beteiligte zu 2) ist die Ehefrau des Beteiligten zu 3).
Der Erblasser befand sich ab 7.4.2007 im Pflegezentrum S. Bereits mit Beschluss des Amtsgerichts – Betreuungsgerichts – Würzburg vom 14.3.2007 (Az: XVII 101/07) war die Beschwerdeführerin als Ersatzbetreuerin für den Erblasser eingesetzt worden. Als Hauptbetreuerin wurde mit gleichem Beschluss ihre Adoptivmutter bestimmt. Mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 31.3.2010 wurden die beiden Betreuerinnen entlassen und es wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 4.4.1989 haben sich die Eheleute A. gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt (Bl 7 der Beiakte VI 6247/07). In einem weiteren handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 1.6.2005 bestimmten die Ehegatten als Schlusserben nach ihrem Ableben die Beteiligten zu 2) und 3) (Bl 7 dA).
Daneben existieren zwei handschriftliche Testamente des Erblassers vom 27.5.2007 und vom 28.6.2007 (Bl 4 und 5 dA), in welchen der Erblasser jeweils die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin einsetzt.
Mit Schriftsatz vom 27.2.2009 im Nachlassverfahren der Ehefrau (Bl 38 – 40 d. Beiakte) hat der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin namens und im Auftrag des Erblassers die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen der Ehegatten vom 1.6.2005 erklärt. Er hat hierzu eine von der Beschwerdeführerin als Ersatzbetreuerin unterzeichnete Vollmacht vom 5.5.2008 vorgelegt (Bl 41 der Beiakte).
Mit Schriftsatz vom 29.6.2010 im gegenständlichen Nachlassverfahren ist nochmals für die Beschwerdeführerin die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen vom 1.6.2005 erklärt worden. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Erbscheins, der sie auf der Grundlage der Testamente vom 27.5.2007 und 28.6.2007 als Alleinerbin ausweist (Bl 11 – 13 dA).
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben ihrerseits die Erteilung eines Erbscheins auf der Grundlage des Testaments vom 1.6.2005 beantragt, der sie zur Erben zu je 1/2 ausweist (Bl 18 f, 31, 32 dA).
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Würzburg hat mit Beschluss vom 18.10.2013 (Bl 248–260 dA) den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und dem Antrag der Beteiligten zu 2) und 3) stattgegeben. Es hat dargelegt, dass hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung keine wechselbezügliche Verfügung vorliege, sodass die Bestimmung des Schlusserben jederzeit frei abänderbar gewesen sei. Auf die Wirksamkeit der Anfechtungserklärungen komme es daher nicht mehr an. Die Testamente vom 27.5.2007 und 28.6.2007 seien für die Bestimmung der Erbfolge nicht heranzuziehen, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung der Testamente testierunfähig gewesen sei. Dies folge aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen sowie den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R.
Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, der Beschwerdeführerin zugestellt am 24.10.2013, hat diese am 22.11.2013 Beschwerde eingelegt. Sie rügt unter Berufung auf ein Privatgutachten des Arztes Prof. Dr. L., das Erstgericht gehe zu Unrecht von einer Testierunfähigkeit des Erblassers aus. Die Datenlage ermögliche keinen Rückschluss auf eine kontinuierliche, gravierende Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten.
Das Erstgericht hat mit Beschluss vom 17.2.2014 (Bl 318 dA) der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 7.8.2014 (Bl 341, 342 dA) dem Sachverständigen Dr. R. aufgegeben, sich schriftlich zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin und zu der Frage, ob weitere Aufklärungsansätze zur Frage der Testierfähigkeit gegeben sind (etwa die Anhörung des Hausarztes), zu äußern, was dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4.12.2014 getan hat (Bl 350–353 dA). Die Beschwerdeführerin hat hierauf eine weitere Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. L. vom 23.12.2014 vorgelegt, die der Sachverständige Dr. R. zum Gegenstand seines weiteren Ergänzungsgutachtens vom 8.4.2015 (Bl 383–386 dA) gemacht hat, in dem er seine Auffassung, der Erblasser sei testierunfähig gewesen, aufrecht erhält. Unter Berufung auf eine erneute Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. L. rügt die Beschwerdeführerin, der Sachverständige habe sich mit den Einwendungen des Privatgutachters nicht auseinandergesetzt. Sie beantragt die Einholung eines Obergutachtens. Sie hält im Übrigen die Einvernahme des Hausarztes nicht für sinnvoll. Beim Pflegepersonal sei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um psychiatrisches Fachpersonal handele.