1. Die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Landgerichts ist gem. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Es handelt sich nicht um eine weitere Beschwerde gem. § 66 Abs. 4 GKG. Denn das Landgericht hat nicht als Beschwerdegericht entschieden, sondern als erstinstanzliches Gericht über die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen die beim Landgericht in Ansatz gebrachten Kosten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Das Rechtsmittel kann schriftlich ohne besonderen Formzwang und ohne Anwaltszwang eingelegt werden und ist nicht an eine Frist gebunden (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG Rn 38 und 40 mwN).

Nachdem beim Landgericht der Einzelrichter über die Erinnerung entschieden hat, ist beim Oberlandesgericht gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG ebenfalls der Einzelrichter zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

2. Das zulässige Rechtsmittel kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben aus den zutreffenden Gründen in den Stellungnahmen der Bezirksrevisorin vom 18. Juni 2015 sowie vom 16. Juli 2015 und in dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2015, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände gegen den Kostenansatz wurden bereits zutreffend durch das Landgericht beschieden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die 3,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KV regelmäßig für das gesamte Verfahren im Allgemeinen entsteht und zwar mit der Einreichung der unbedingten und unterschriebenen Klageschrift bzw. Widerklage beim Gericht (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GKG; Hartmann, aaO, § 6 GKG Rn 3 ff, Nr. 1210 GKG-KV Rn 1 und 15 je mwN).

Es entsteht in keiner Instanz eine Urteilsgebühr (Hartmann, aaO, Nr. 1210 GKG-KV Rn 1 und 11 je mwN), wie die Klägerin meint. Deshalb kann es auch nicht zum Wegfall von Urteilsgebühren kommen, wenn der Rechtsstreit ohne ein Urteil beendet wird.

Vorliegend wurde dieser beendet durch Konfusion. Denn wenn die Partei eines Rechtsstreits Alleinerbin ihres Gegners wird – wie hier –, endet das Verfahren wegen des Verbots des Insichprozesses in der Hauptsache. Auch eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht (BGH NJW-RR 2011, 488).

Bei dieser Fallkonstellation ist keiner der Ermäßigungstatbestände nach Nr. 1211 GKG-KV erfüllt und kann auch nicht durch eine nachträgliche Prozesserklärung der Klägerin wie Klagerücknahme oder Erledigungserklärung herbeigeführt werden, da diese Erklärungen nach der tatsächlichen Verfahrensbeendigung durch die Konfusion keine rechtliche Wirkung mehr entfalten können.

Eine analoge Anwendung von Nr. 1211 Z. 4 GKG-KV ist nicht möglich.

Es handelt sich bei den Ermäßigungstatbeständen der Nr. 1211 GKG-KV um Ausnahmevorschriften, deren Ausnahmecharakter eine weite Auslegung und damit eine Analogie verbietet (Hartmann, aaO, Nr. 1211 GKG-KV Rn 2 und 17; Hellstab in Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand Juni 2015, Nr. 1211 GKG-KV Rn 36 je mwN).

Der klare Wortlaut der Ausnahmevorschrift der Nr. 1211 Z. 4 GKG-KV, auf deren Anwendbarkeit sich die Klägerin beruft, verlangt aber eine Beendigung des gesamten Verfahrens durch Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Nur dann ermäßigt sich die 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 GKG-KV auf eine 1,0-Gebühr.

Die Beendigung des gesamten Verfahrens ist aber hier nicht durch Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO eingetreten, sondern durch Konfusion. Diese besondere und seltene Fallkonstellation kann nicht durch Analogie unter den Ermäßigungstatbestand des Nr. 1211 Z. 4 GKG-KV subsumiert werden. Unerheblich ist dabei die Überlegung, dass sich das Gericht eine Entscheidung "erspart", da der Gesetzgeber gerade vom Entstehen von Urteilsgebühren Abstand genommen hat.

Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September 2004, Az. 10 W 100/04 (BeckRS 2005, 02589), und OLG München, Beschluss vom 26. März 2015, Az. 11 W 365/15 (NJW 2015, 1765), sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

Beim OLG Düsseldorf ging es um eine Gebührenermäßigung nach KV-Nr. 1211 zu § 11 Abs. 2 GKG (aF), die auch dann bejaht wurde, wenn ein Beschluss nach § 91 a ZPO im Einzelfall analog § 313 a Abs. 2 ZPO keine Entscheidungsgründe enthalten müsse, da sich dann die Gleichstellung dieses Beschlusses mit dem Gebührenermäßigungstatbestand der KV-Nr. 1211 b) 3. Alternative (aF) rechtfertige.

Und das OLG München hat festgestellt, dass es für den Eintritt der Gebührenermäßigung im Sinne von Nr. 1222 Z. 2 bzw. Nr. 1211 Z. 2 GKG-KV nur darauf ankomme, ob das Urteil keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalte, nicht hingegen auf eine Versäumung der Frist des § 313 a Abs. 3 ZPO und auch nicht auf die Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Arbeitsersparnis be...

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