Wird ein Rechtsstreit in tatsächlicher Hinsicht durch Konfusion beendet, so tritt eine Ermäßigung der Verfahrensgebühren nicht ein, da keiner der Ermäßigungstatbestände der Nr. 1211 GKG-KV erfüllt ist. Eine Gebührenermäßigung kann auch nicht durch eine nachträgliche Prozesserklärung herbeigeführt werden, da es durch die tatsächliche Verfahrensbeendigung an einem rechtshängigen Verfahren fehlt.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2015 – 8 W 267/15

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