Die gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Während in § 60 Abs. 4 KostO geregelt war, dass die Gebühren nach den Abs. 1–3 nicht erhoben werden bei Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird, hat der Gesetzgeber die hier zur Anwendung kommende Gebührennorm Nr. 14110 GNotKG-KV abgeändert:
Zitat
"Eintragung "
1. eines Eigentümers oder von Miteigentümern oder
2. von den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Wege der Grundbuchberichtigung 1,0
I
1.Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers oder von Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. 2 Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.
II …“
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung (Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Drucksache 17/11471, Seite 206) ist hierzu ausgeführt:
Zitat
"Abs. 1 der Anm. übernimmt die in § 60 Abs. 4 KostO enthaltene Privilegierung für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers und erweitert diese um Erben des Gesellschafters bürgerlichen Rechts ... Die Grundbuchberichtigung dient dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der Grundbücher. S. 2 der Anm. ist neu und soll die umstrittene Frage, ob Erben, die infolge einer Erbauseinandersetzung im Grundbuch eingetragen werden, noch an der Gebührenvergünstigung teilnehmen (vgl. dazu Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 60 Rn 59, 60), positiv entscheiden. Durch diese Vergünstigung soll die zeitnahe Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften gefördert werden, um die Perpetuierung im Grundbuch möglichst zu vermeiden. Andernfalls kann es bereits nach wenigen aufeinanderfolgenden Erbfällen zu höchst unübersichtlichen Grundbüchern kommen, deren Bereinigung oftmals auch erhebliche materiell-rechtliche Schwierigkeiten nach sich ziehen kann."
Bei der erforderlichen Subsumtion unter die Gebührennorm der Nr. 14110 GNotKG ist vorliegend festzustellen, dass es sich um die Eintragung eines Erben des eingetragenen Eigentümers handelt, allerdings nicht im Wege der Grundbuchberichtigung, sondern nach Ausübung des erbvertraglich eingeräumten Übernahmerechts, Abschluss eines Übernahmevertrages zwischen sämtlichen Erben einschließlich Auflassung, Eintragungsbewilligung und –antrag.
Nachdem dieser auch binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht worden ist, verbleibt ausschließlich die Problematik, ob das vom Erblasser eingeräumte und von sämtlichen Erben vollzogene Übernahmerecht bezüglich eines Nachlassgegenstandes, des streitgegenständlichen Grundstücks, unter den Begriff der Erbauseinandersetzung fällt.
Denn der Erwerb aufgrund Erbauseinandersetzung ist gebührenfrei. Voraussetzung ist – wie vorliegend erfüllt –, dass an der Auseinandersetzung ausschließlich Erben beteiligt sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die Eintragung "der Erben" im Wege der Erbauseinandersetzung abstellt. Unerheblich ist, auf welchem Weg die Erbauseinandersetzung erfolgt. Privilegiert sind sowohl die dingliche Übertragung des Grundstücks selbst durch Auflassung und Eintragung (Auseinandersetzungsvertrag/Teilungsanordnung mit Auflassung, §§ 2042, 2048, 925 BGB) als auch die Auseinandersetzung durch Übertragung des Erbteils (§ 2033 BGB) und die formlose Abschichtungsvereinbarung aller Erben (Böhringer, BWNotZ 2014, 17 ff; Gutfried in Bormann/Diehn/ Sommerfeldt, GNotKG, 2014, Nr. 14110 GNotKG-KV Rn 22-23; Hey‘l in Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl. 2015, Nr. 14110 GNotKG-KV Rn 44-46; Drempetic in Fackelmann/Heinemann, GNotKG, 1. Aufl. 2013, Nr. 14110 GNotKG-KV Rn 23; Schulz in Renner/Otto/Heinze, GNotKG, 2013, Nr. 14110 GNotKG-KV Rn 12; je mwN).
Vorliegend hat der Erblasser selbst in dem notariellen Erbvertrag eine Anordnung für die Auseinandersetzung gemäß § 2048 BGB getroffen, indem er einem Miterben, dem Kostenschuldner, das Recht eingeräumt hat, einen Nachlassgegenstand, das streitgegenständliche Grundstück, unter Anrechnung eines bestimmten bzw. eines zu bestimmenden Wertes zu übernehmen.
Ein solches Übernahmerecht verpflichtet den Miterben nicht zur Übernahme des zugewiesenen Gegenstands, sondern es steht ihm nach der Erblasseranordnung frei, diesen gegen Wertausgleich zu übernehmen. Er hat ein Gestaltungsrecht in Form eines Übernahmerechts. Der Anspruch auf Übertragung zum Übernahmepreis entsteht erst durch seine Erklärung, vom Übernahmerecht Gebrauch machen zu wollen (Ann in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 2048 BGB Rn 7 und 10; Lohmann in Beck‘scher online-Kommentar BGB, Hrsg. Bamberger/Roth, Stand 1. November 2014, § 2048 BGB Rn 2; Hoeren in Schulze u. a., BGB, 8. Aufl. 2014, § 2048 BGB Rn 1 ff; Werner in Staudinger, BGB, 2010, § 2048 BGB Rn 6 ff; Weidlich in Palandt, B...