Im Grundbuch von Stuttgart-Feuerbach war als Alleineigentümer des Grundbesitzes Gemarkung Stuttgart-Feuerbach, Bl 10.058, Flurstück 392/3, ..., Gebäude- und Freifläche, 2,26 a, bebaut mit einem 3-Familienhaus, der Erblasser, ..., eingetragen, der am 11. März 2014 verstorben ist. Aufgrund des notariellen Erbvertrags zwischen ihm und seiner Ehefrau vom 7. September 2004 wurden nach dem Letztversterbenden die acht gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt, so auch der Kostenschuldner zu einem Achtel. In § 4 des Erbvertrags wurde diesem ein Übernahmerecht an dem vorgenannten Grundstück eingeräumt zu einem Übernahmepreis von 90 % des Verkehrswerts, der durch den Gutachterausschuss der Stadt Stuttgart festgestellt werden sollte.
Das Übernahmerecht wurde vom Kostenschuldner ausgeübt und infolgedessen schlossen die Erben am 9. März 2015 einen notariellen Übernahmevertrag, wonach der Beteiligte Z. 1 das Grundstück übertragen erhielt zu einem Übernahmepreis von 283.500 EUR (90 % des von der Stadt Stuttgart ermittelten Verkehrswertes von 315.000 EUR), wovon auf jeden Miterben ein Teilbetrag von 35.437,50 EUR entfiel. In dem notariellen Vertrag wurde zugleich die Auflassung erklärt und vom Veräußerer die Eintragung der Eigentumsänderung in das Grundbuch bewilligt sowie vom Erwerber beantragt.
Nach Vollzug der Eigentumsänderung hat das Notariat – Grundbuchamt – Stuttgart-Feuerbach mit der Kostenrechnung vom 11. März 2015 nach Nr. 14110 GNotKG-KV beim Kostenschuldner eine Gebühr von 535 EUR erhoben, gegen deren Ansatz sich dieser mit seiner Erinnerung vom 8. Mai 2015 gewandt hat. Nach Nichtabhilfe durch das Notariat vom 20. Mai 2015 und Einholung einer Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 2. Juni 2015 hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt mit Beschluss vom 3. Juni 2015 die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kostenschuldner mit Schreiben vom 18. Juni 2015, eingegangen am 22. Juni 2015, Beschwerde erhoben, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2015 nicht abgeholfen hat. Die dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegten Akten wurden von diesem an das zuständige Oberlandesgericht abgegeben.