Im Grundbuch sind als Eigentümer zweier Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bzw. an einem Tiefgaragenstellplatz, der Beteiligte zu 1 und seine Ehefrau Christa K. je zu 1/2 eingetragen. Christa K. ist am 27.4.2006 verstorben und wurde laut Erbschein vom 21.9.2006 beerbt, von dem Beteiligten zu 1 zu 3/4 und von den Beteiligten zu 2 und 3 zu je 1/8. Der Beteiligte zu 3 steht unter Betreuung. Gerichtlich bestellter Betreuer, u. a. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, ist der Beteiligte zu 2.
Zu notarieller Urkunde vom 10.12.2014 setzten die Beteiligten zu 1 und 2, letzterer auch handelnd für den Beteiligten zu 3, die zwischen ihnen bestehende Bruchteils- und Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Frau K. in der Weise auseinander, dass der Beteiligte zu 1 gegen Zahlung je eines gleich hohen baren Betrags an die Beteiligten zu 2 und 3 den vorgenannten Besitz und darüber hinaus einen weiteren, im Grundbuch eines anderen Amtsgerichts eingetragenen und ebenfalls zum Erbe gehörenden, Anteil an einem Wohnungseigentum zum Alleineigentum erhält. Nach der Erklärung der Vertragsteile besteht der Nachlass nur mehr aus diesen Miteigentumsanteilen. Der Notar wurde angewiesen, die Urkunde dem Grundbuchamt zur Eigentumsumschreibung erst dann vorzulegen, wenn der jeweilige Veräußerer die Bezahlung des jeweiligen Ablösebetrags bestätigt hat oder die Zahlung in anderer Weise dem Notar nachgewiesen ist (Ziff. VI. 2.). Unter Ziff. XV. verzichten die Mitglieder der Erben- und Bruchteilsgemeinschaft auf alle ihnen etwa zustehenden Ansprüche, soweit diese nicht in der Urkunde ihre Regelung gefunden haben. Zur Eigentumsumschreibung der gegenständlichen beiden Anteile legte der Notar am 21. und 30.4.2015 neben der Auflassungserklärung, der Verwalterzustimmung und der Unbedenklichkeitsbescheinigung die mit Rechtskraftbestätigung versehene betreuungsgerichtliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts vom 10.12.2014 vor.
Das Grundbuchamt hat am 5.5.2015 mit fristsetzender Zwischenverfügung bemängelt, dass der Beteiligte zu 2 nicht als Vertreter des Beteiligten zu 3 für diesen wirksam rechtsgeschäftliche Erklärungen habe abgeben können. Dieser sei als Vertreter des Betreuten nämlich ausgeschlossen, weil er selbst Miterbe sei; die Erben tätigten untereinander gegenläufige Willenserklärungen; ein lediglich rechtlich vorteilhaftes Rechtsgeschäft für den Beteiligten zu 3 liege nicht vor. Die Genehmigung durch das Betreuungsgericht heile keine materiellen Mängel des genehmigten Rechtsgeschäfts. Für den Beteiligten zu 3 sei ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen; dem Grundbuchamt sei ferner eine erneute betreuungsgerichtliche Genehmigung nachzuweisen, die das durch den Ergänzungsbetreuer genehmigte Rechtsgeschäft betrifft.
Hiergegen richtet sich die notariell eingelegte Beschwerde vom 28.5.2015. Es handele sich nicht um gegenläufige Willenserklärungen der Beteiligten zu 2 und 3 als Miterben, sondern um parallele Erklärungen, in diesem Fall sei aber § 181 BGB nicht anwendbar; auf die rechtliche Vorteilhaftigkeit komme es hierbei nicht an. In der gegebenen Konstellation sei auch kein gleichzeitiges Rechtsgeschäft zwischen Vertreter und Vertretenem gegeben. Die vereinbarte Übertragung von Grundbesitz hätte alternativ auch als Erbteilsübertragung, jeweils von Betreuer und Betreutem, auf den Erwerber vorgenommen werden können. Dann hätte es sicher keines Ergänzungsbetreuers bedurft. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, inwieweit eine nochmalige Genehmigung durch einen Ergänzungsbetreuer in Anbetracht der bereits erfolgten Genehmigung des Betreuungsgerichts einen materiellen Mehrwert bieten sollte.
Das Grundbuchamt hat unter dem 2.6.2015 nicht abgeholfen. Bei Erbauseinandersetzung greife das Selbstkontrahierungsverbot, was als Grundlage der Auflassung auch zu prüfen sei.