Bei der Gestaltung einer Wiederverheiratungsklausel werden in der Literatur verschiedene Varianten diskutiert. So wird vorgeschlagen, dass der überlebende Ehepartner sich im Falle der Wiederheirat nach der gesetzlichen Erbfolge auseinandersetzen oder den geerbten Nachlass an die Abkömmlinge herausgeben muss. Als Alternative wird die Anordnung von auf den Zeitpunkt der Wiederverheiratung aufschiebend bedingten Vermächtnissen vorgeschlagen.
a) Konstruktive Vor- und Nacherbschaft
Wird die Wiederverheiratungsklausel so formuliert, dass der überlebende Ehepartner den ererbten Nachlass an die Abkömmlinge herauszugeben hat, wird dies von der hM so ausgelegt, dass der überlebende Ehepartner sowohl auflösend bedingter Vollerbe als auch durch die Wiederheirat aufschiebend bedingter Nacherbe ist (sog. konstruktive Vor- und Nacherbschaft). Diese Formulierung verwandelt somit die Einheitslösung in eine Trennungslösung.
Bei einer solchen konstruktiven Vor- und Nacherbfolge besteht das Problem, dass die bis zur Wiederverheiratung getätigten Verfügungen durch den überlebenden Ehepartner als Vollerbe erfolgten, während ab diesem Zeitpunkt eine von Anfang an geltende (rückwirkende) Vorerbschaft angenommen wird. Für den Ehepartner besteht dann das Risiko, dass er bei Eintritt der Bedingung und dem Verlust seines Erbrechtes nicht rückwirkend seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann, da er dafür die Erbschaft hätte ausschlagen müssen. Ein Recht zur Anfechtung der Erbschaftsannahme wird in diesen Fällen abgelehnt.
Für die Abkömmlinge besteht die Gefahr, dass sie bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs vergessen, die ggfs. nicht erkannte und durch eine solche Wiederverheiratung (versteckt) angeordnete aufschiebend bedingte Nacherbfolge auszuschlagen. Nach Auffassung des OLG Köln wird nämlich auch die bedingte Nacherbfolge von der Vorschrift des § 2306 Abs. 2 BGB erfasst.
b) Die Vermächtnislösung
Alternativ zur (auflösend) bedingten Erbeinsetzung besteht die Möglichkeit, dass eine Regelung für den Fall der Wiederverheiratung durch aufschiebend bedingte Vermächtnisse angeordnet wird. Dabei kann einerseits der Umfang des Vermächtnisses genau festgelegt werden und andererseits bleibt der überlebende Ehegatte Vollerbe und somit uneingeschränkt verfügungsbefugt.
Das Vermächtnis kann sich hierbei auf den Nachlass des Erstversterbenden, den noch vorhandenen Rest des Nachlasses, eine bestimmte Quote in Geld, einen bestimmten Betrag oder auch auf einen bestimmten Nachlassgegenstand beziehen. Auch kann im Wege des Vermächtnisses wirtschaftlich die Situation hergestellt werden, die dem Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zum Zeitpunkt des Ablebens des erstversterbenden Ehepartners entspricht.
Im Rahmen der Gestaltung sollte darauf geachtet werden, dass das Vermächtnis sinnvollerweise mit dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung anfällt und fällig ist.