Die gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 S. 1, 2. HS FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 1 ist ihm der beantragte Erbschein, der ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweist, zu erteilen. Der Beteiligte zu 1 ist aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments vom 5.10.1982, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, Alleinerbe nach der Erblasserin geworden.
Das nachfolgende Testament vom 20.5.2006, mit dem die Eheleute den Beteiligten zu 2 "zum Alleinerben unserer Eigentumswohnung und unseres Vermögens" eingesetzt haben, steht dem nicht entgegen. Insbesondere hatte dieses Testament nicht aufgrund eines inhaltlichen Widerspruchs zu dem vorangegangenen Testament dessen Aufhebung gem. § 2258 Abs. 1 BGB zur Folge. Denn das Testament vom 20.5.2006 ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Eheleute nunmehr von der gegenseitigen Erbeinsetzung Abstand nehmen und stattdessen den Beteiligten zu 2 zum Alleinerben bestimmen wollten. Vielmehr ergibt eine Auslegung der beiden letztwilligen Verfügungen, dass die Eheleute durch das Testament vom 20.5.2006 in Ergänzung zu dem vorausgegangenen Testament den Beteiligten zu 2 zum Schlusserben gem. § 2269 Abs. 2 BGB bestimmt haben.
Einem solchen einheitlichen Regelungsgehalt der letztwilligen Verfügungen im Sinne eines sog. Berliner Testaments steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Anordnungen in zwei verschiedenen Urkunden mit einem zeitlichen Abstand von nahezu 24 Jahren getroffen wurden. Die gegenseitige Erbeinsetzung und die Schlusserbeneinsetzung durch die Ehegatten müssen nicht zwingend in einer Urkunde erfolgen; möglich ist es auch, diese Regelungen in verschiedenen Urkunden in zeitlichem Abstand zu treffen, sofern der Wille der Testierenden dahin geht, nunmehr beide Verfügungen als eine Einheit gelten zu lassen (BayObLG, Beschl. v. 29.4.1982 – BReg. 1 Z 11/82, BeckRS 2010, 15400; FamRZ 1984, 211; Musielak, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2013, § 2269 Rn 16). Ein solcher einheitlicher Wille der Eheleute in Bezug auf die in den beiden Testamenten getroffenen Bestimmungen ist hier festzustellen.
Dass die beiden Testamente im Zusammenhang stehen sollten, mag bereits der Nummerierung auf den damit überreichten Umschlägen entnommen werden, sofern die Beschriftung der Umschläge mit "Testament I" und Testament II“ auf die Testierenden und nicht auf den Betreuer des Beteiligten zu 1 zurückgeht, der die Testamente beim Nachlassgericht eingereicht hat. Für einen einheitlichen Willen der Eheleute in Bezug auf die beiden Testamente spricht auch, dass sich diese in Wortlaut und Schriftbild äußerst ähnlich sind. Selbst die Anordnung des Textes auf dem Schreibpapier ist bei beiden Schriftstücken ähnlich gestaltet. Es liegt daher nahe, dass die Erblasserin, die beide Testamente geschrieben hat, bei der Abfassung des zeitlich späteren das bereits vorhandene als Vorlage verwendet hat. Wäre es die Absicht der Eheleute gewesen, die in dem früheren Testament getroffenen Anordnungen aufzuheben, hätte es dann aber nahegelegen, dieses entweder zu vernichten, oder einen entsprechenden Hinweis in das spätere Testament aufzunehmen. Dass die Ehegatten hiervon abgesehen haben, spricht dafür, dass sie die Fortgeltung ihrer gegenseitigen Erbeinsetzung in dem zeitlich früheren Testament als selbstverständlich angesehen haben (vgl. auch BayObLG aaO; Baldus, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 2269 Rn 30).
Ob aufgrund der äußeren Gestaltung der Schriftstücke bzw. der Umschläge, in denen sie überreicht wurden, von einem einheitlichen Willen der Testierenden auszugehen ist, kann aber letztlich offen bleiben. Denn der Senat hat bereits aufgrund der in den letztwilligen Verfügungen getroffenen Bestimmungen keinen Zweifel daran, dass der Beteiligte zu 2 durch das Testament vom 20.5.2006 in Ergänzung zu der im vorausgegangenen Testament bestimmten gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute als Schlusserbe eingesetzt werden sollte.
Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Ehegatten einen Dritten als Erben benannt, dessen erbrechtliche Stellung aber nicht eindeutig bestimmt haben, ist der Zweck der in Betracht kommenden Erbfolgeregelungen zu berücksichtigen. Dieser liegt bei der Schlusserbeneinsetzung regelmäßig darin, das beiderseitige Vermögen als Einheit zu behandeln und sowohl eine verschiedene Rechtsstellung des überlebenden Ehegatten zu den beiden ursprünglichen Teilen des Gesamtvermögens während seiner Lebensdauer als auch die Möglichkeit einer Trennung der beiden Vermögensmassen bei seinem Tode auszuschließen (BayObLG NJW 1967, 1136; Palandt-Edenhofer, BGB, 75. Aufl., § 2269 Rn 8).
Dass die Ehegatten ihr Vermögen als Einheit ansahen, das durch den Tod eines Ehegatten nicht in ...