Der Beteiligte zu 1 ist Witwer der Erblasserin. Die Eheleute hatten zwei gemeinschaftliche Testamente aufgesetzt. Am 5.10.1982 verfügten sie:
Zitat
"Unser Testament. "
Wir, die Eheleute E. und M. F. ... setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.“
Das Testament vom 20. Mai 2006 lautet:
"Unser Testament. "
Wir die Eheleute, E. F. und M. F. ... setzen unseren Neffen H. S. geb. am 11.10.1972 als Alleinerben unserer Eigentumswohnung und unseres Vermögens ein.“
Die beiden Testamente sind dem Nachlassgericht nach dem Tod der Erblasserin von dem Betreuer des Beteiligten zu 1 übergeben worden. Sie befanden sich in Umschlägen, die mit "Testament I" und "Testament II" beschriftet waren. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 2.2.2016 hat der Beteiligte zu 1 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die gegenseitige Erbeinsetzung aus dem Testament vom 5.10.1982 gelte fort. Durch das Testament vom 20.5.2006 habe der Beteiligte zu 2 als Schlusserbe iSd § 2269 Abs. 1 BGB eingesetzt werden sollen. Dass die Eheleute ihr Vermögen als Einheit angesehen hätten, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der Verfügung, in der sie den Beteiligten zu 2 "als Alleinerben unserer Eigentumswohnung und unseres Vermögens" eingesetzt hätten. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Erbscheinsantrag zurückzuweisen, da er aufgrund des Testaments vom 20.5.2006 alleiniger Erbe geworden sei.
Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag mit Beschluss vom 15.3.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, durch das Testament vom 20.5.2006 sei der Beteiligte zu 2 zum Alleinerben eingesetzt worden. Auf das Testament vom 5.10.1982 könne sich der Beteiligte zu 1 nicht berufen, weil es durch das in vollständigem Widerspruch dazu stehende nachfolgende Testament aufgehoben worden sei. Anhaltspunkte für die vom Beteiligten zu 1 vorgenommene Testamentsauslegung fänden sich weder im Wortlaut wieder, noch seien weitere Umstände dargetan oder sonst ersichtlich, die eine derartige Auslegung stützen würden.
Gegen diesen ihm am 17.3.2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner am 23.3.2016 bei Gericht eingegangenen Beschwerde, mit der er seinen Erbscheinsantrag weiterverfolgt. Er macht geltend, die Testamente seien dahingehend auszulegen, dass der Beteiligte zu 2 als Schlusserbe habe eingesetzt werden sollen. Dessen Einsetzung als Alleinerbe nach dem Tod eines Ehegatten entspreche nicht den Interessen der Eheleute, da dies eine nachteilige Vermögensauseinandersetzung mit dem überlebenden Ehegatten zur Folge hätte. Vielmehr habe dem Beteiligten zu 2 nach dem Tod des zuletztversterbenden Ehegatten das gesamte Vermögen zufließen sollen.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit weiterem Beschluss vom 7.4.2016 nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, dass die Regelung in dem maßgeblichen Testament vom 20.5.2006 im Vergleich zu den Regelungen des Testaments vom 5.10.1982 für den Beteiligten zu 1 nachteilig sei, sei evident. Dies könne jedoch im Hinblick auf die eindeutig getroffene Erbeinsetzung nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Das Nachlassgericht hat die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte sowie der Testamentsakten Amtsgericht Dinslaken, Az. 14 IV 559/15, Bezug genommen.