Ordnet der Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen den Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für das von einem minderjährigen Kind ererbte Vermögen an, so ist hiervon auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft erfasst. Eine im Namen des Kindes durch den von der Vermögensverwaltung ausgeschlossenen Erziehungsberechtigten erklärte Ausschlagung der Erbschaft ist aufgrund fehlender Vertretungsmacht unwirksam.

BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – XII ZB 300/15

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