Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Vergütung, deren Höhe weder von der Staatskasse angegriffen noch sonst zu beanstanden sei, aus der Staatskasse festzusetzen sei, weil die Betroffene mittellos sei. Ihr zu berücksichtigendes Vermögen übersteige das Schonvermögen in Höhe von 2.600 EUR nicht. Insbesondere sei der Betrag von 29.100 EUR aus der Erbschaft nach den Eltern, hinsichtlich dessen die Betroffene Vorerbin sei, zwar grundsätzlich Bestandteil des Vermögens der Betroffenen, aber für diese nicht verwertbar und bei der Berechnung deshalb nicht zu berücksichtigen.
Nach der Auszahlung des Betrages von 29.100 EUR aus der Erbmasse an die Testamentsvollstreckerin habe dieser Betrag als Surrogat für den Erbanteil weiter der Verwaltung durch die Testamentsvollstreckerin unterlegen. Die Testamentsvollstreckerin habe den genannten Betrag nicht im Sinne des § 2217 BGB freigegeben. Dies setze voraus, dass der Testamentsvollstrecker den Betrag bzw. Nachlassgegenstand mit Entlassungswillen an den Erben herausgebe, d. h. diesen Gegenstand mit Verzicht auf das Verwaltungs- und Verfügungsrecht an den Erben übergebe, wobei es sich nach herrschender Auffassung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handele. Die Freigabe sei zwar an keine Form gebunden, setze aber voraus, dass der Testamentsvollstrecker den Gegenstand rechtswirksam und endgültig zugunsten des Erben so aufgegeben habe, dass dieser im Rechtsverkehr ohne Inanspruchnahme des Testamentsvollstreckers verfügen könne. Keine Freigabe in diesem Sinne stelle es jedoch dar, wenn der Testamentsvollstrecker dem Erben nur die Verwaltung und Nutznießung eines Nachlassgegenstands überlasse.
Die Testamentsvollstreckerin habe den Betrag zwar auf den Namen der Betroffenen angelegt. Sie habe das Konto aber im mittelbaren Besitz gehabt, die Kontounterlagen nicht der Betroffenen ausgehändigt und über Jahre allein über das Konto und die Zinsen Verfügungen getroffen. Auch seien gegenüber der Sparkasse die Testamentsvollstreckung und deren Fortdauer offengelegt worden, sodass die Betroffene nicht selbst über das Konto habe verfügen können. Der Betrag sei damit faktisch im alleinigen Einflussbereich der Testamentsvollstreckerin geblieben; die geistig behinderte Betroffene habe tatsächlich keinen Zugriff und keinen Zugriffswillen gehabt.
Das Testament sei auch nicht dahingehend auszulegen, dass es Verwaltungsanordnungen enthalte, die eine Bezahlung der Vergütung eines Betreuers aus der Substanz oder den Erträgnissen des der Testamentsvollstreckung und den Beschränkungen der Vorerbschaft unterliegenden Vermögens ermöglichten, sodass sich ein Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruch gegen den Testamentsvollstrecker durchsetzen ließe. Die Betroffene habe aus dem Testament nur einen Anspruch auf die Erträgnisse des Kapitals, nicht aber auf dessen Substanz. Nach den Verwaltungsanordnungen der Erblasser sollten diese Erträgnisse zudem nur deren "Bedürfnisse auf Kleidung, Reisen, Taschengeld, Liebhabereien sowie sonstige Bedürfnisse, die bei einem Behinderten auftreten", befriedigen. Diese Anordnungen seien nicht dahingehend auszulegen, dass die Erträgnisse auch für eine etwaige Betreuervergütung herangezogen werden könnten.
Das der Betroffenen verbleibende verwertbare Vermögen betrage nach dem letzten Stand weniger als 2.600 EUR. Hierbei sei auch nicht etwa das Vermögen auf dem Sparkonto als Schonvermögen anzusehen und damit der Betrag auf dem Eigengeldkonto als liquides verwertbares Vermögen.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus. Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränkt die Verfügungsbefugnis des Betroffenen gemäß § 2211 BGB ein; demgemäß können sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten, § 2214 BGB. Allerdings hat der Betroffene als Erbe einen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker die vom Erblasser getroffenen Verwaltungsanordnungen im Sinne des § 2216 Abs. 2 BGB umsetzt. Für die insoweit notwendige Feststellung des Erblasserwillens gelten die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 2084 BGB. Hiernach ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu ...