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zerb 10/2017, Methodische Grundlagen und richtige Anwend ... / 3.4.1

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1. Die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung ist unter Berücksichtigung des Ermessens des Testamentsvollstreckers und seiner Person als subjektives Element nach objektiven Grundsätzen zu beurteilen.[27] Wie passt dies mit einem ggf. abweichenden Erblasserwillen zusammen?[28] Reimann führt zutreffend zur gesetzlichen Systematik aus:

"Nach Abs. 1 hat der Testamentsvollstrecker in der Regel allein über die Art der Verwaltung zu entscheiden. Diese Regel erfährt eine Einschränkung in Abs. 2 S. 1: Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind vom Testamentsvollstrecker zu befolgen. Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung hat indes Vorrang gegenüber den Verwaltungsanordnungen des Erblassers. Dies ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes und aus Abs. 2 S. 2, wonach der Testamentsvollstrecker oder ein anderer Beteiligter beim Nachlassgericht die Außerkraftsetzungen der letztwilligen Anordnungen des Erblassers beantragen kann. Darüber hinaus wird – auch ohne derartigen Antrag – der Testamentsvollstrecker auch beim Ausführen von Anordnungen des Erblassers den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses vorrangig zu beachten haben. Im Konfliktfall entscheidet das objektive Nachlassinteresse, sofern es für den Testamentsvollstrecker erkennbar ist (BGHZ 275, 280; BGH WM 1967, 25)."[29]

Reimanns letzter Satz, der in der Vorauflage des Staudinger von 2011 noch fehlt[30], könnte auf Zimmermann bzw. den MüKo zurückgehen, der unter Berufung auf diese beiden Urteile des BGH folgert: "Im Konflikt der Interessen entscheidet über die Art und Weise der Verwaltung letztlich das objektive Nachlassinteresse, das zu beurteilen im pflichtgemäßen Ermessen des Testamentsvollstreckers liegt."[31] Denn § 2216 Abs. 1 BGB ist "zwing...

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