Zum Passivbestand gehören gem. § 1967 Abs. 2 BGB zunächst die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten, soweit sie vererbbar und nicht mit einer peremptorischen Einrede (z. B. Einrede der Verjährung oder Verwirkung) behaftet sind.[2] Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung des Erblassers ist die Verbindlichkeit nur insoweit zu passivieren, wie der Erblasser im Innenverhältnis gehaftet hat,[3] weshalb auch über das Innenverhältnis Auskunft zu erteilen ist.

Ein klassisches Beispiel für Erblasserschulden ist die Verpflichtung des Erblassers aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Darlehensrück- sowie Zinszahlung, die mit dem Saldo im Zeitpunkt des Erbfalls nebst bis dahin angelaufener Zinsen zu passivieren ist.[4] In Abzug zu bringen sind auch Verpflichtungen aus dem mit Eintritt des Erbfalls fälligen Nachvermächtnis iSd § 2191 BGB sowie aus dem aufschiebend auf den Erbfall befristeten Herausgabevermächtnis, soweit auch schon der Erblasser belastet war.[5] Nachlassmindernd zu berücksichtigen ist mithin bei Eintritt des zweiten Erbfalls das Vermächtnis aus einem die Jastrow’sche Klausel verwendenden Testaments, mit dem der überlebende Ehegatte beschwert wird. Denn bei diesem Vermächtnis handelt es sich um eine Erblasserschuld des längerlebenden Ehegatten.[6]

Abzugsfähig und somit im Rahmen des § 2314 Abs. 1 BGB mitzuteilen sind ferner Forderungen des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt.[7] Entsprechendes gilt für – auch noch nicht fällige und veranlagte – Steuerschulden des Erblassers.[8] Mit Blick auf Kreditsicherheiten (z. B. Grundschulden) des Erblassers ist danach zu unterscheiden, ob sie Verbindlichkeiten des Erblassers oder Dritter sichern. Im ersten Fall sind die gesicherten Verbindlichkeiten als Passiva zu berücksichtigen. Demgegenüber erfolgt bei der Sicherung fremder Verbindlichkeiten nach § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Passivierung. Das gilt nur nicht, wenn die Inanspruchnahme der Sicherheit droht, wobei dann der Freistellungsanspruch, seine Werthaltigkeit unterstellt, zu aktivieren ist.[9] Ergänzend muss der auskunftspflichtige Erbe dann auch erläutern, woraus er die drohende Inanspruchnahme ableitet.

[2] Blum, in: BeckOGK, § 2311 BGB Rn 53 mwN.
[3] BGH, NJW 1979, S. 546, 547.
[4] Blum, in: BeckOGK, § 2311 BGB Rn 56 mwN.
[5] G. Müller, in: BeckOK, § 2311 BGB Rn 8 mwN.
[6] Vgl. Hölscher, ZEV 2011, S. 569, 570 mwN zum Streitstand.
[7] G. Müller, in: BeckOK, § 2311 BGB Rn 8 mwN.
[8] Vgl. BGH, NJW 1979, S. 546, 547; G. Müller, in: BeckOK, § 2311 BGB Rn 9.
[9] OLG Köln, ZEV 2004, S. 155, 156; Blum, in: BeckOGK, § 2311 BGB Rn 57 ff mwN.

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