Zu den fiktiven Nachlassaktiva gehören Schenkungen des Erblassers, über die Auskunft zu erteilen ist. Die Auskunft muss sich dabei auch auf nicht ergänzungspflichtige Pflicht- und Anstandsschenkungen iSd § 2330 BGB erstrecken, da der Erbe durch seine rechtliche Würdigung den Auskunftsanspruch nicht entwerten darf. Dabei setzt eine Schenkung nach § 516 Abs. 1 BGB voraus, dass der Zuwendungsempfänger durch eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden bereichert wird sowie dass sich Schenker und Beschenkter einig über die Unentgeltlichkeit sind. Unentgeltlich ist die Zuwendung, wenn ihr keine gleichwertige Gegenleistung zugunsten des Vermögens des Zuwendenden gegenübersteht.
Die Auskunft hat sich ohne zeitliche Begrenzung zu sämtlichen Schenkungen des Erblassers zu verhalten, die ergänzungspflichtig sein könnten. Auf die zeitliche Schranke des § 2325 Abs. 3 BGB ist also im Rahmen der Auskunftserteilung nicht zurückzugreifen. Andernfalls wäre es dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich, die vom Erben wegen der Abschmelzungsregel des § 2325 Abs. 3 BGB angenommene fehlende Pflichtteilsrelevanz einer Schenkung nachzuvollziehen.
Selbst wenn man sich der Gegenansicht anschließt, die den Zeitrahmen des § 2325 Abs. 3 BGB auch bei der Auskunft nach § 2314 BGB berücksichtigt, kann der Erbe zu Auskünften über Schenkungen verpflichtet sein, die mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall stattfanden. Denn Voraussetzung für den Fristlauf des § 2325 Abs. 3 BGB ist der Vollzug der Schenkung und mithin die vollständige Ausgliederung des Geschenks aus dem Vermögen des Erblassers. Dementsprechend ist auch bei Berücksichtigung der Abschmelzungsregel des § 2325 Abs. 3 BGB Auskunft zu erteilen zu mehr als zehn Jahre zurückliegenden Schenkungen des Erblassers, wenn dieser nicht endgültig auf den Genuss an dem Vermögensgegenstand verzichtet und ihn wirtschaftlich betrachtet noch nicht aus seinem Vermögen ausgegliedert hat. Denn bei derartigen Schenkungen ist noch kein den Lauf der Zehnjahresfrist aktivierender Schenkungsvollzug erfolgt. Häufig übereignen Erblasser etwa Grundstücke zwar schenkungsweise, nutzten sie aber aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte (z. B. Nießbrauchsrecht) oder schuldrechtlicher Ansprüche (z. B. vereinbartes Wohnrecht) weiter. In derartigen Fällen fehlt es an einem endgültigen Genussverzicht des Erblassers, sodass die Zehnjahresfrist noch nicht durch die Übereignung zu laufen begonnen hat und Auskunft über den Vorgang nebst Angaben zu dem Nutzungsumfang sowie -wert zu erteilen ist. Ebenfalls über den Zehnjahreszeitraum hinweg ist entsprechend § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB Auskunft über länger zurückliegende Schenkungen zu erteilen, wenn die Schenkung an den überlebenden Ehegatten des Erblassers während der Ehe erfolgte, da dann die Ehe erst durch den Erbfall aufgelöst wurde.
Noch nicht geklärt ist, ob die Frist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB auch dann nicht zu laufen beginnt, wenn der Erblasser vor der späteren Eheschließung eine Schenkung an seinen zukünftigen Ehegatten vollzieht. Der Wortlaut des § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB spricht jedenfalls gegen eine direkte Anwendung der Vorschrift auf solche Schenkungen.
Zudem muss sich die Auskunft auf Schenkungen auf den Todesfall und Verträge zugunsten Dritter iSd § 328 BGB beziehen, denen im Valutaverhältnis eine Schenkung des Erblassers zugrunde liegen könnte. Hierzu gehören insbesondere Lebensversicherungen, im Hinblick auf die der Erblasser einen Dritten als Bezugsberechtigten benannt hat. Daher muss sich die Auskunft auf etwaige Lebensversicherungsverträge des Erblassers, gezahlte Prämien, die Person des Bezugsberechtigten sowie auszukehrende Versicherungssummen erstrecken. Ähnlich gestaltet sich die Auskunftspflicht zu Gesellschaftsbeteiligungen des Erblassers. Selbst im Fall gesellschaftsvertraglicher Regelungen, wonach die Gesellschaft ohne die Erben fortgesetzt und der diesbezügliche Abfindungsanspruch ausgeschlossen oder beschränkt wird, hat der Erbe zu den Beteiligungen und dem Valutaverhältnis Auskunft zu geben. Denn insofern kommt eine Schenkung in Betracht.