Nicht sämtliche Passiva sind im Rahmen der Pflichtteilsberechnung nachlassmindernd zu berücksichtigen. Zum einen kommen Passiva des Erblassers, die nicht vererblich oder die einredebehaftet, insbesondere verjährt sind, bei der Pflichtteilsberechnung keine nachlassmindernde Wirkung zu. Vor diesem Hintergrund sind zu Passiva, die der Erbe passivieren möchte, etwa auch deren Entstehungszeitpunkt anzugeben, damit der Auskunftsberechtigte prüfen kann, inwiefern die Verbindlichkeit überhaupt noch durchsetzbar ist. Zum anderen sind nach dem Sinn des Pflichtteilsrechts als Erbersatz von den Nachlassaktiva lediglich die Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen, die auch bei der gesetzlichen Erbfolge entstanden und dann von dem Pflichtteilsberechtigten als gesetzlicher Erbe zu tragen gewesen wären. Demzufolge schmälern bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs die Kosten für die Testamentseröffnung den Nachlass nicht.
Ebenso wenig abzugsfähig sind Kosten des Erbscheins, da dieser primär dem Legitimationsinteresse des Erben dient. Da sie erst durch eine Verfügung von Todes wegen entstehen und mithin im Falle der gesetzlichen Erbfolge nicht entstanden wären, mindern auch testamentarische Vermächtnisse und Auflagen im Rahmen der §§ 2303 ff BGB – abweichend von § 1967 Abs. 2 BGB – nicht den Nachlass. Hierfür streiten auch die Wertung des § 1991 Abs. 4 BGB iVm § 327 Abs. 1 InsO und die Schutzwürdigkeit des Pflichtteilsberechtigten vor einer Aushöhlung seines Pflichtteilsanspruchs. Daher sind etwa die Kosten für die laufende Grabpflege grundsätzlich nicht zu passivieren, da es sich bei der Pflege um die Erfüllung einer Auflage iSd § 1940 BGB handelt. Ausnahmsweise in Abzug zu bringen sind sie als Nachlassverbindlichkeiten dagegen, wenn der Erblasser selbst einen entsprechenden Grabpflegevertrag geschlossen hat.
Um einen Zirkelschluss zu vermeiden, darf – entgegen § 1967 Abs. 2 BGB – auch der zu berechnende Pflichtteilsanspruch nicht nachlassmindernd berücksichtigt werden. Den Nachlass mindern für die Zwecke der Pflichtteilsberechnung ebenso wenig der Dreißigste sowie der Anspruch aus der nicht vor dem Erbfall vollzogenen Schenkung von Todes wegen aufgrund ihrer Ähnlichkeit zu testamentarischen Vermächtnissen, vgl. §§ 1969 Abs. 2, 2301 Abs. 1 BGB. Auch sind nach dem Zweck der §§ 2303 ff BGB der Anspruch des Stiefkinds aus § 1371 Abs. 4 BGB sowie der Unterhaltsanspruch der werdenden Mutter nach § 1963 BGB bei der Pflichtteilsberechnung nicht nachlassmindernd zu berücksichtigen. Eine diesbezügliche Auskunftspflicht besteht demnach nicht.
Ein gelegentlich anzutreffender Fehler ist, dass Erben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen sowie Bürgschaften des Erblassers nachlassschmälernd berücksichtigen, obwohl die Sicherheit bislang nicht in Anspruch genommen wurde. Ein solches Vorgehen entspricht nicht der Rechtslage; vielmehr handelt es sich um zweifelhafte Verbindlichkeiten, die gem. § 2313 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Bestimmung des Nachlasswertes außer Ansatz bleiben. Daher sind insbesondere Sicherheiten wie Grundschulden und Bürgschaften bei Ermittlung des Nachlasswertes unberücksichtigt zu lassen, soweit ihre Inanspruchnahme offen ist. Für die Zwecke der Pflichtteilsberechnung nicht zu passivieren und somit im Rahmen der Auskunftserteilung nicht anzugeben ist ferner die vom Erben zu tragende Erbschaftssteuer.