Für Fälle, in denen Anteile iSd § 17 EStG vor einem Wegzug zur Vermeidung der Folgen von § 6 AStG in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft eingelegt worden waren, sah sich der Gesetzgeber im Juni 2013 anlässlich der geänderten BFH-Rechtsprechung zu einer Regelung veranlasst, die das deutsche Besteuerungsrecht für den Gewinn aus der Veräußerung der eingelegten Anteile aufrechterhält (§ 50 i EStG). Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 völlig neu gefasst und regelt seither zwei unterschiedliche Folgen, je nachdem, ob der Wegzug des Gesellschafters (bzw. die Schenkung oder Vererbung der Beteiligung an den im Ausland ansässigen Nachfolger) vor oder nach dem 1.1.2017 erfolgt:

Hat ein Steuerpflichtiger Anteile iSd § 17 EStG zum Buchwert in eine gewerblich geprägte oder infizierte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 EStG) eingebracht und zieht er nach dem 31.12.2016 ins Ausland (DBA oder Nicht-DBA) bzw. überträgt er seine Anteile durch Schenkung oder von Todes wegen an einem im Ausland (DBA oder Nicht-DBA) ansässigen Erwerber, findet die Entstrickungsbesteuerung gemäß § 4 Abs. 1 S. 3 und 4 EStG uneingeschränkt Anwendung.

Hat ein Steuerpflichtiger Anteile iSd § 17 EStG vor dem 29.6.2013 zum Buchwert in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft eingebracht und ist er vor dem 1.1.2017 ins DBA-Ausland weggezogen (bzw. hat der die Beteiligung an der Personengesellschaft vor dem 1.1.2017 an einen im DBA-Ausland ansässigen Nachfolger vererbt oder verschenkt), findet keine Entstrickungsbesteuerung statt. Stattdessen unterliegt der Gewinn aus einer späteren Veräußerung oder Entnahme der Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft ungeachtet entgegenstehender DBA-Bestimmungen der deutschen Besteuerung (§ 50 i Abs. 1 S. 1 EStG – "Treaty Override").

§ 50 i EStG in der seit 1.1.2017 geltenden Fassung sichert das deutsche Besteuerungsrecht entgegen den jeweiligen DBA somit nur für unentgeltliche Übertragungen vor dem 1.1.2017 und ist bei Übertragung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar.[29] Umgekehrt bedeutet dies, dass für Übertragungen bis zum 31.12.2016 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 i Abs. 1 EStG im Zeitpunkt der Übertragung keine Entstrickungsbesteuerung stattfindet, da Deutschland sich über den Treaty Override des § 50 i Abs. 1 EStG das Besteuerungsrecht unilateral vorbehalten hat.

[29] Ditz/Quilitzsch, DStR 2017, 281, 292; Lieckenbrock, DStR 2017, 177 ff.

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