Hinsichtlich des in Deutschland belegenen Immobiliennachlasses richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach dem deutschen Recht. Insoweit stellt sich die Frage, mit welchem der in § 1931 BGB genannten Güterstände der gesetzliche Güterstand des türkischen Rechts gleichgesetzt werden kann.
Bei Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung findet nach dem einschlägigen Güterrecht – lehnt man die Rückverweisung ab – ein güterrechtlicher Ausgleich statt. Insoweit kann – wie das OLG Hamm festgestellt hatte – aufgrund der Berechnung der Ausgleichszahlung für die unterschiedliche Vermögensentwicklung der Eheleute während der Dauer der Ehe der gesetzliche Güterstand des türkischen Rechts mit der Gütertrennung iSv § 1931 Abs. 4 BGB nicht gleichgesetzt werden. Am ehesten käme eine Gleichsetzung mit der Zugewinngemeinschaft iSv § 1931 Abs. 3 BGB in Betracht. Voraussetzung und Ratio für die Erhöhung des gesetzlichen Ehegattenerbrechtes auf einhalb nach § 1371 Abs. 1 BGB ist aber, dass der bei Beendigung des Güterstands unter Lebenden vorgesehene güterrechtliche Ausgleich bei Beendigung der Ehe durch Tod eines der Ehegatten gesetzlich ausgeschlossen und stattdessen der Ehegatte ausschließlich erbrechtlich abgefunden wird. Diese "erbrechtliche Lösung" sieht aber das türkische Recht nicht vor, da die güterrechtliche Auseinandersetzung im Todesfall genauso wie bei Scheidung durchzuführen ist. Zutreffenderweise hat das OLG Hamm daher die Bemessung der Ehegattenerbquote nach § 1371 Abs. 1 BGB abgelehnt und entschieden, dass der überlebende Ehegatte wie bei vertraglicher Gütergemeinschaft gem. § 1931 Abs. 1 BGB eine Quote von einem Viertel erhält, § 1931 Abs. 1 BGB. Die neun Kinder teilen sich den verbleibenden Nachlass, sodass sie Erben zu je 1/12 werden.
Eine andere Auffassung vertritt in diesem Zusammenhang Looschelders. Er möchte eine "Angleichung" vornehmen, indem bei Zusammentreffen einer Zugewinngemeinschaft ausländischen (also z. B. argentinischen) Rechts mit deutschem Erbrecht der güterrechtliche Ausgleich vorrangig in erbrechtlicher Form durchgeführt wird – im vorliegenden Fall also in der von §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB vorgesehenen Weise, dass sich die gesetzliche Ehegattenerbquote um ein Viertel erhöht. Das Problem des doppelten Ausgleichs sei nach seiner Ansicht in der Weise zu lösen, dass der güterrechtliche Ausgleich in diesem Fall unterbleibt.
Diese Auffassung hat den Vorteil, dass sie bei Anwendung deutschen Erbrechts die vom deutschen Gesetzgeber eigentlich nicht beabsichtigte Folge vermeidet, dass der im gesetzlichen Güterstand verheiratete überlebende Ehegatte neben Abkömmlingen lediglich eine Erbquote von einem Viertel erhält. Vor allem kann in diesem Zusammenhang auch nicht das Argument überzeugen, der überlebende Teil erhalte ja neben dem "kleinen Viertel" nach § 1931 Abs. 1 BGB einen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch bzw. erhalte seinen Anteil an der ehelichen Gütergemeinschaft. Es ist eben gerade bei Geltung ausländischen Güterrechts nicht gesichert, dass der güterrechtliche Ausgleich dem Überlebenden einen Vorteil bringt. Bei gleicher Vermögensentwicklung kann er "null" betragen und bei positiver Entwicklung auf Seiten des Überlebenden sogar dazu führen, dass dieser aus seinem eigenen Vermögen den Ausgleich in den Nachlass nachschießen und mit den Miterben teilen muss.
Looschelders stellt hier aber den Grundsatz, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung vorrangig vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt, auf den Kopf. Ähnlich wie in der Mahnkopf-Entscheidung der EuGH entschieden hat, dass die gesetzliche Erbquote des Ehegatten ausschließlich nach dem Erbstatut zu bestimmen ist, und zwar auch dann, wenn das Güterstatut abweichende Regeln enthält, so wird man auch in dem Fall, dass die güterrechtlichen Wirkungen einem ausländischen Recht unterliegen, es nicht berücksichtigen dürfen, dass sich im deutschen Erbstatut Vorschriften befinden, die in diesem Fall den güterrechtlichen Ausgleich ausschließen und durch eine "erbrechtliche Lösung" ersetzen wollen. Die Verweisung auf das ausländische Güterstatut verlangt hier, dass der güterrechtliche Ausgleich auch im Erbfall nach den Regeln des ausländischen Rechts durchzuführen ist. Das gilt umso mehr, als die "Angleichung" nicht routinemäßig durchgeführt werden kann, sondern ausschließlich dann eingesetzt werden kann, wenn zunächst ein beiderseitiger normativer Widerspruch in Form einer "Normenfülle" oder eines "Normenmangels" ermittelt worden ist.
Vorstellbar wäre freilich, dass man im deutschen Erbrecht im Rahmen einer teleologischen Rechtsfortbildung Rechtssätze für den Fall bildet, dass der ausländische Güterstand keinem der in § 1931 BGB zugrunde gelegten Güterstände vollständig entspricht. So könnte man in folgenden Konstellationen an eine Gewährung des güterrechtlichen Viertels denken:
Der ausländische Güterstand führt zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung im Fall der Scheidung, nicht aber im Fall der Beendigung der Ehe durch ...