Die vom Beteiligten zu 3 eingelegte Beschwerde ist dem Senat aufgrund der vom Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 16. Mai 2019 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG. Sie ist jedoch bereits unzulässig, denn dem Beteiligten zu 3 fehlt die für eine Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 58 ff FamFG erforderliche Beschwerdeberechtigung.
Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht das Rechtsmittel der Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist eine unmittelbare Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einem ihm zustehenden subjektiven Recht. Es muss sich um ein durch Gesetz oder durch die Rechtsordnung anerkanntes dem Beschwerdeführer zustehendes materielles Recht handeln. Wirtschaftliche, rechtliche oder sonst berechtigte Interessen genügen insofern nicht (Keidel/Meyer-Holz, 19. Aufl. 2017, § 59 Rn 6 mwN). Der angefochtene Beschluss muss des weiteren negative Auswirkungen auf die materielle Rechtsstellung des Beschwerdeführers haben. Das ist nur bei einem unmittelbar nachteiligen Eingriff der Fall. Der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung muss also ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Eine nur mittelbare Auswirkung der angefochtenen Entscheidung auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers reicht nicht; auch die Möglichkeit einer künftigen Rechtsbeeinträchtigung rechtfertigt die Befugnis zur Beschwerdeeinlegung nicht (vgl. Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 59 Rn 9 mwN).
Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ergibt sich aus keinem der vom Beteiligten zu 3 zur Begründung seiner Beschwerde angeführten Gründe seine Beschwerdeberechtigung im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG. Soweit er sich auf Gründe stützt, die sich auf die seiner Ansicht nach gegebene Unwirksamkeit der Abberufung des ursprünglich beauftragten Notars A... beziehen, nämlich dessen Neutralität als Amtsperson, die Üblichkeit und häufig gegebene Unvermeidbarkeit einer wiederholten Beauftragung eines Notars, das fehlende Ablehnungsrecht der Verfahrensbeteiligten, das Auswahlermessen des Nachlassgerichts und die Ortsnähe des Notars A... zur Erbin und zum Nachlass, sind diese Gründe allein in der Person des Notars A... von Bedeutung. Die vom Beteiligten zu 3 angeführten Erwägungen könnten ausschließlich ein Beschwerderecht des Notars A... rechtfertigen, denn nur ihm wird eine schon begründete Rechtsposition durch die vom Nachlassgericht beschlossene Änderung der Person des mit der Erstellung des Inventars beauftragen Notars entzogen. In der Person des Beteiligten zu 3 sind diese Erwägungen indes ohne Belang.
Mit entsprechender Begründung zu verneinen ist die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3 aus der von ihm hilfsweise angeführten Beanstandung, das Nachlassgericht habe sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt, richtigerweise wäre einer der von ihm angeführten Notare, deren Amtssitze jeweils ortsnäher an dem Wohnsitz der Erbin und den Nachlassgegenständen seien, zu beauftragen gewesen. Eine etwaige Missachtung der vom Gesetzgeber gewollten Beauftragung eines ortsnahen Notars durch das Nachlassgericht könnte allein einen nachteiligen Eingriff in eine möglicherweise den vier ortsnäheren Notaren zustehende materielle Rechtsposition darstellen; ein belastender Eingriff in eine dem Beteiligten zu 3 zustehende Rechtsposition ergibt sich daraus nicht.
Greift aber der angefochtene Beschluss nicht nachteilig in eine materielle Rechtsstellung des Beteiligten zu 3 ein, sondern begründet der Beschluss überhaupt erst eine Rechtsstellung des Beteiligten zu 3, indem ihm die Aufgabe der Errichtung eines Inventars gemäß § 2003 BGB übertragen wird, ist eine Beschwerdebefugnis im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG gegen seine Bestellung nicht gegeben. Der gemäß § 2003 BGB beauftragte Notar erfüllt eine Aufgabe des Nachlassgerichts und tritt an dessen Stelle (Palandt-Weidlich, BGB, 76. Aufl. 2017, § 2003 BGB Rn 1); einen Anspruch auf "Nicht-Beauftragung" gibt es grundsätzlich nicht. Soweit im Einzelfall Sachgründe vorliegen, die es geboten erscheinen lassen könnten, von einer Übertragung der Aufgabe der Inventarerrichtung nach § 2003 BGB auf einen in die Auswahl einbezogenen Notar abzusehen – zu denken ist etwa an die Arbeitsüberlastung des Notars –, werden solche vorliegend vom Beteiligten zu 3 nicht geltend gemacht.
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ZErb 10/2019, S. 273 - 274