Die Privatautonomie und mithin die Vertragsfreiheit sind zumindest im Kern durch den fundamentalen Art. 1 GG in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankert. Gleichermaßen werden Eigentum und Erbrecht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Gemäß Art. 14 Abs. 2 GG gilt der Grundsatz "Eigentum verpflichtet" und danach soll sein Gebrauch zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen. In diesem verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnis stehen auch das Miet- und Erbrecht zueinander, namentlich das soziale Mietrecht einerseits im Verhältnis zur Vertragsfreiheit des Erben andererseits.

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