Das Mietverhältnis endet mit dem Tod einer Vertragspartei, wenn sie von der anderen allein beerbt wird. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die überlebende Partei nur Miterbe wird. Die überlebende Partei hat dann die Stellung als ursprüngliche Vertragspartei einerseits und als Mitglied der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Partei andererseits.[15]

[15] Vgl. Sternel, Mietrecht, I Rn 40.

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