Leitsatz
1. Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers i.S.d. Art. 4 EuErbVo ist neben dem objektiven Moment des tatsächlichen Aufenthalts auch das subjektive Element, nämlich der Aufenthalts- und Bleibewille, erforderlich. Eine im Rahmen der Trennung der Eheleute bedingte Wohnsitznahme in der im Eigentum stehenden, in Spanien gelegenen Immobilie reicht nicht aus, wenn sie lediglich der Praktikabilität geschuldet war und der Erblasser krankheitsbedingt vor seinem Tod nicht nach Deutschland zurückkehren konnte.
2. Ein Testament, in dem der Erblasser zu gleichen Teilen seine Kinder als alleinige Erben einsetzt und dabei seine beiden Töchter aus zweiter Ehe, nicht aber die Töchter aus erster Ehe namentlich benennt, kann als Erbeinsetzung nur der Kinder aus der zweiten Ehe ausgelegt werden.
3. Eine Verpflichtung zur Erhebung des Strengbeweises besteht gemäß § 30 Abs. 3 FamFG nur dann, wenn das Gericht das Ergebnis des vorgeschalteten Freibeweisverfahrens seiner Entscheidung zugrunde legen will.
OLG Hamm, Beschl. v. 10.7.2020 – 10 W 108/18
1 Gründe
I.
Der Erblasser war in erster Ehe mit Frau J H, geb. L verheiratet. Diese Ehe wurde 1984 durch das Amtsgericht Bad Oeynhausen geschieden. Aus der Ehe sind die beiden Beschwerdeführerinnen, Frau F H-C und Frau H1 H-O, hervorgegangen. In zweiter Ehe war der Erblasser mit der Mutter der beiden Antragstellerinnen, N, verheiratet. Diese Ehe wurde 2003 ebenfalls durch das Amtsgericht Bad Oeynhausen geschieden. Der Erblasser war in dritter Ehe seit dem 2004 mit der Beteiligten zu 5) verheiratet. Aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Der Erblasser lebte bis zum Jahr 1972 mit seiner ersten Ehefrau in Deutschland, wo er zusammen mit seinem Bruder in I einen Schlachtbetrieb führte. In der Folgezeit verzog er nach T und gründete dort eine Firma zum Import Deutscher Lebensmittel. Im Jahr 1982 verkaufte er die Anteile an dem Schlachtbetrieb in I. Er heiratete im Jahre 1984 in D seine zweite Ehefrau. Ab dem Jahr 1995 wohnte der Erblasser gemeinsam mit der Beteiligten zu 5) in W. Im Verlauf des Jahres 2014 begab sich der Erblasser in Deutschland in ärztliche Behandlung. Ab dem Sommer 2015 trennte sich der Erblasser und hielt sich bei seiner zweiten Ehefrau in T auf.
Zusammen mit seiner dritten Ehefrau errichtete der Erblasser am 22.2.2010 ein notarielles Ehegattentestament, in dem er und seine Ehefrau sich wechselseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Zugunsten der Beteiligten zu 3) und 4) setzte der Erblasser Vermächtnisse aus. Hinsichtlich der Beteiligten zu 1) und 2) erklärte er, dass er aufgrund von Grundstücksübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von einem Pflichtteilsverzicht ausgehe. Der Erblasser widerrief durch notarielle Erklärung vom 9.10.2015, der Ehefrau am 12.10.2015 zugestellt, dieses gemeinschaftliche Testament.
Im August 2015 wandte sich der Erblasser an den in E ansässigen Rechtsanwalt K, um sich bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments beraten zu lassen. Rechtsanwalt K übersandte dem Erblasser daraufhin den Entwurf eines Testaments mit der Anweisung, diesen eigenhändig abzuschreiben und zu unterschreiben. In diesem Testamentsentwurf heißt es zu § 3: "Zu meinen Erben setze ich meine vier Kinder […] zu gleichen Teilen ein." Am 11.12.2015 errichtete der Erblasser in Gegenwart der Zeugin M ein handschriftliches Testament mit folgendem Wortlaut:
"Mein letzter Wille."
Mit diesem Testament wiederrufe ich alle bisher errichteten Verfügungen insbesondere meine gemeinschaftlich mit meiner getent lebenden Ehefrau S H geb. L1 verfasten Notarielles Testament.
Ich P H geb. am 0.0.1935 in D. Setze zu gleichen Teilen meine Kinder als alleinige Erbin ein.
Meine Tochter J1 H D1 geb. am 0.12.1983 in E. Adresse c/ G 00 00 – 0# 00000 G1 (H2) Meine Tochter J2 H D1 geb. am 0.7.1987 in E Adresse: V 00000 V1 (V2)
B 11.12.2015 H D. H.“
Unter diesem Testament befindet sich ein handschriftlicher Zusatz der Frau M, der folgenden Wortlaut hat:
"Ich, M, geboren am 00.3.1940 in D, ausgewiesen durch Tsche Residenz Nummer 000 00 000, wohnhaft in 00000 B/T, Sektor 00 – 0, war bei der Errichtung dieses Testaments des mir bekannten Herrn P H zugegen. Herr H hat dieses Testament in meiner Gegenwart verfasst und war aus meiner Sicht uneingeschränkt geschäftsfähig."
B, 15.12.2015
M“
Am 26.9.2016 stellten die Beteiligten zu 1) und 2) einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Miterbinnen zu je ½ ausweist. Mit Schriftsatz vom 10.5.2017 beantragte die Beteiligte zu 4) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der alle vier Kinder des Erblassers als Miterben zu je ¼ ausweist.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben vorgetragen, aus dem Testament des Erblassers ergebe sich, dass er nur sie als Erbinnen habe einsetzen wollen, da nur sie in dem Testament namentlich erwähnt seien.
Demgegenüber haben die Beteiligten zu 3) und 4) vorgetragen, aus der Formulierung in dem Testament "Setze zu gleichen Teilen meine Kinder als alleinige Erbin ein" und dem Testamentsentwurf des Recht...