Im Recht des Common Law galt noch der Grundsatz, dass ein Kind, welches in einem Testament nicht bedacht wurde, selbst dann keine Rechte am Nachlass besaß, wenn festgestellt wurde, dass es versehentlich übergangen wurde. Dementsprechend gingen die Gerichte auch davon aus, dass die Geburt eines Kindes nach Errichtung eines Testaments sich hierauf nicht auswirken konnte.
Diese Regel wurde allerdings zunehmend kritisch gesehen, so dass sich in den Vereinigten Staaten seit dem letzten Jahrhundert eine Tendenz mehrerer US-Bundesstaaten abzeichnet, sogenannte after-born child statutes beziehungsweise pretermission statutes zu erlassen. Im Grundsatz geht es bei derartigen Regelungen darum, dass einem Kind des Erblassers ein Teil des Nachlasses gewährt wird, wenn es testamentarisch nicht bedacht wurde. Trotz dieses gemeinsamen Ausgangspunktes unterscheiden sich aber die gesetzlichen Regelungen der unterschiedlichen US-Bundesstaaten in ihren Einzelheiten teilweise erheblich. So gewähren die meisten US-Bundesstaaten nur solchen Kindern des Erblassers Schutz, die nach der Errichtung des Testaments geboren sind. Arkansas und New Hampshire erweitern indes den Schutz auf Kinder des Erblassers, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bereits lebten, während Oklahoma auch Abkömmlinge eines Kindes schützt, wenn das Kind vor dem Erblasser stirbt. Darüber hinaus unterscheiden einige after-born child statutes bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs des übergangenen Kindes danach, ob der Erblasser andere Kinder zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments besaß oder nicht, wohingegen nach anderen after-born child statutes es für die Höhe des Anspruchs des übergangenen Kindes ohne Belang ist, ob der Erblasser zur Zeit der Errichtung seines Testaments Kinder hatte.
Abgesehen von diesen Unterschieden weisen after-born child statutes allerdings auch Gemeinsamkeiten auf. So scheinen die US-amerikanischen Gerichte auf Rechtsfolgenseite allgemein davon auszugehen, dass after-born child statutes nicht zu einem Widerruf des Testaments führen; das Testament wird also nicht mit der Folge beseitigt, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Vielmehr bleiben das Testament und die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen bestehen und das übergangene Kind bekommt ausschließlich ein sich aus dem after-born child statute ergebendes Recht, einen Teil des Nachlasses zu fordern, das wiederum dem Recht der testamentarisch Bedachten vorgeht.
Ferner geht eine große Mehrheit der gesetzlichen Bestimmungen dahin, dass das Recht des übergangenen Kindes vollständig entfällt, wenn zugunsten des überlebenden Ehegatten eine testamentarische Verfügung gemacht wurde, die mindestens einen beträchtlichen Anteil des Nachlasses ausmacht. Grund für eine derartige Einschränkung ist die fehlende Schutzbedürftigkeit des übergangenen Kindes. Denn wurde dem überlebenden Ehegatten testamentarisch ein beträchtlicher Anteil des Nachlasses überlassen, dann kann davon ausgegangen werden, dass der überlebende Ehegatte das Kind auch unterhalten wird, so dass es eines zusätzlichen gesetzlichen Schutzes nicht bedarf.
Diese Argumentation verdeutlicht ein Bestreben des Gesetzgebers, mit after-born child statutes ein übergangenes Kind des Erblassers dadurch finanziell abzusichern, dass ihm (entgegen einer anderslautenden testamentarischen Verfügung des Erblassers) ein Recht an dem Nachlass zugestanden wird. Nichtsdestotrotz betonen die US-amerikanischen Gerichte, dass die ratio dieser Statuten nicht in dem Schutz der Kinder des Erblassers zu sehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung US-amerikanischer Gerichte würden after-born child statutes keine Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers darstellen, sondern würden ausschließlich dazu dienen, einen (hypothetischen) Willen des Erblassers zur Geltung zu verhelfen. Denn nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass der Erblasser bei Kenntnis einer späteren Geburt anders testiert und entsprechend seiner Stellung als Vater sein nach Errichtung seines Testaments geborenes Kind testamentarisch bedacht hätte. Deshalb seien after-born child statutes (anders als das spouse's elective share) auch keine pflichtteilsrechtlichen Bestimmungen. Dies komme vor allem dadurch zum Ausdruck, dass kein after-born child statute den Erblasser daran hindere, sein Kind zu enterben. Der Erblasser werde vielmehr nur dazu gezwungen, seinen gegebenenfalls bestehenden Enterbungswillen hinreichend in seiner Verfügung von Todes wegen kundzutun. Zudem scheide die Anwendung eines after-born child statute schon dann aus, wenn dem Kind des Erblassers irgendeine Summe (und sei es auch eine geringfügige) zugewendet worden sei.