Anders als die US-Bundesstaaten hat sich der italienische Gesetzgeber im Fall des Hinzukommens von Kindern für eine Regelung entschieden, die auf die Beseitigung eines Testaments gerichtet ist. Nach Art. 687 I c.c. gilt eine letztwillige Verfügung der Gesamt- oder Einzelnachfolge beim Hinzukommen eines Kindes oder infolge der Anerkennung eines nichtehelichen Kindes kraft Gesetzes als widerrufen. Folge dieses Widerrufs ist, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt. Art. 687 I c.c. ist nach seinem Wortlaut auch auf Kinder, die nach dem Versterben des Erblassers geboren sind, sowie auf adoptierte Kinder anwendbar und Art. 687 II c.c. stellt klar, dass das Testament auch dann kraft Gesetzes als widerrufen gilt, wenn das übergangene Kind zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bereits gezeugt war.
Die letzten beiden Absätze des Art. 687 c.c. regeln die Fälle, in denen diese Norm nicht einschlägig ist. Nach Art. 687 III c.c. findet ein Widerruf nicht statt, wenn der Erblasser das Hinzukommen von Kindern bei der Testamentserrichtung berücksichtigt hat. Art. 687 IV c.c. ordnet schließlich an, dass ein Widerruf kraft Gesetzes dann ausscheidet, wenn die Kinder des Erblassers nicht zur Erbfolge gelangen und kein erbrechtliches Eintrittsrecht ("rappresentazione") stattfindet.
Vor allem diese beiden letzten Absätze haben eine große Diskussion in Italien über das Telos des Widerrufs nach Art. 687 c.c. ausgelöst, die dazu führte, dass sich die Corte di Cassazione bereits wiederholt mit dieser Frage beschäftigen musste. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass der von Art. 687 c.c. ausgesprochene Widerruf mit dem hypothetischen Erblasserwillen zu rechtfertigen sei, da davon ausgegangen werden könne, dass der Erblasser bei Kenntnis des Hinzukommens eines Kindes anders testiert hätte. Gestützt wird diese Ansicht vor allem auf Art. 687 III c.c., der die Anwendung des Art. 687 c.c. dann ausschließt, wenn der Erblasser den Fall, dass Kinder hinzukommen sollten, berücksichtigt hat. Die Corte di Cassazione hat sich allerdings dieser Ansicht in keinem der von ihr entschiedenen Fälle angeschlossen. Stattdessen ist sie der Auffassung, dass der Zweck des Art. 687 c.c. in dem Schutz der Kinder des Erblassers liege. Der durch Art. 687 c.c. vermittelte Schutz ergänze also die pflichtteilsrechtlichen Vorschriften des codice civile. Zunächst führt die Corte di Cassazione den letzten Absatz des Art. 687 c.c. als Argument für ihre Ansicht an, der einen Widerruf dann ausschließt, wenn die Kinder des Erblassers nicht zur Erbfolge gelangen und kein erbrechtliches Eintrittsrecht stattfindet. Darüber hinaus erscheine es schwierig zu erklären, wie sich die Gewährung eines Rechts zugunsten eines übergangenen Kindes entgegen einem etwaigen Testament des Erblassers noch mit einem hypothetischen Willen des Erblassers in solchen Fällen rechtfertigen lasse, in denen zwischen der Geburt des Kindes und dem Tod des Erblassers mehrere Jahre (oder sogar Jahrzehnte) verstrichen seien. Denn in solchen Fällen liege es nahe, dass der Erblasser sein Testament absichtlich unverändert gelassen und es somit konkludent bestätigt habe. Schließlich zeige ein Vergleich mit Art. 803 I c.c., dass Art. 687 c.c. gerade nicht bezwecke, einen hypothetischen Willen des Erblassers zur Geltung zu verhelfen. Art. 803 I c.c. gewährt dem Schenker ein Widerrufsrecht für die Fälle, in denen er zur Zeit der Schenkung entweder keine Kinder hatte oder ihm deren Existenz nicht bekannt war, er aber nach der Schenkung Kinder bekam oder es sich herausstellte, dass Kinder vorhanden waren. Art. 803 I 2 c.c. sieht vor, dass ein Widerrufsrecht auch dann besteht, wenn eine Kindesanerkennung stattgefunden hat. Eine Ausnahme in Bezug auf Art. 803 I 2 c.c. wird nur für den Fall gemacht, dass der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung bereits Kenntnis von der Existenz seines Kindes hatte. Der Grund für diese Ausnahme wird darin erblickt, dass in solchen Fällen ein etwaiger hypothetischer Wille des Schenkers nicht geschützt werden muss, da wegen seiner Kenntnis vom Vorhandensein seines Kindes man nicht davon ausgehen kann, dass er nicht den Willen hatte, die Schenkung so zu tätigen, wie er sie getätigt hat. Art. 687 c.c. entbehrt allerdings einer ähnlichen Ausnahme, obwohl er (genauso wie Art. 803 c.c.) auch auf Fälle einer Kindesanerkennung anwendbar ist. Daraus folgert die Corte di Cassazione, dass Art. 687 c.c. (anders als Art. 803 c.c.) gerade nicht den Willen des Erblassers, sondern ausschließlich die Kinder des Erblassers schützen wolle.