Leitsatz
Der Verzicht des Gesetzgebers im Rahmen der Regelung des GNotKG auf eine Beschränkung des Geschäftswerts im Erbscheinserteilungsverfahren auf den Wert des mit dem Erbschein verfolgten Verwendungszwecks (hier: Grundbuchberichtigung im Zuge der Erbfolge) begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
OLG München, Beschl. v. 6.8.2020 – 31 Wx 450/19
1 Gründe
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG gebotene Festsetzung des Geschäftswerts nach dem Wert des Gesamtnachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls zu bestimmen ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass für die Berechnung lediglich der Wert des Immobilienvermögens anzusetzen wäre, nicht aber das Bankvermögen, da für letzteres die Vorlage eines Erbscheins bei der kontoführenden Bank nicht erforderlich war, greift nicht durch.
1. Der Beschwerdeführer hat am 18.9.2017 zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist und nach § 352 Abs. 3 FamFG die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichert. Insoweit bezog sich der Antrag auf das Erbrecht nach der Erblasserin in seinem vollen Umfang, sodass der Geschäftswert nach § 40 Abs. 1 S. 1 GNotKG zu bestimmen ist.
2. Entgegen der Auffassung des Erblassers verstößt dieser Wertansatz weder gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG noch verletzt er den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsgebot oder aus Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Der hier zu erfolgenden Geschäftswertbestimmung nach dem vollen Nachlasswert liegt bereits keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde.
aa) Nach der gesetzlichen Konzeption der Bestimmung des Geschäftswerts für das Erbscheinserteilungsverfahren ist Maßstab für die Höhe des Geschäftswerts der Gegenstand des in dem beantragten Erbschein ausgewiesenen Umfangs des Erbrechts. Daher umfasst der Geschäftswert grundsätzlich den vollen Wert des Reinnachlasses i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1, 2 GNotKG, soweit nicht der Umfang des Zeugnisses auf einen Teil des Nachlasses beschränkt ist (vgl. § 40 Abs. 1 S. 3 GNotKG: Hoffolgezeugnis; § 40 Abs. 2 GNotKG: Teilerbschein; § 40 Abs. 3 GNotKG: beschränkter Erbschein/Fremderbschein). Insoweit ist vorliegend von vornherein kein Raum für den von dem Beschwerdeführer erstrebten Ansatz lediglich des Wertes des Immobilienvermögens ohne das Bankvermögen, da der von ihm beantragte Erbschein das Nachlassvermögen in vollem Umfang betrifft. Demgemäß ist der hier inmitten stehende Sachverhalt nicht mit den in § 40 GNotKG vorgesehenen Ausnahmen betreffend einen reduzierten Geschäftswertansatz vergleichbar, sodass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Gleichheitssatzes i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist.
bb) Die von dem Beschwerdeführer gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes iSd Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch nicht darin, als der Gesetzgeber über die in § 40 Abs. 3 GNotKG erfassten Fällen hinaus im Rahmen des § 40 GNotKG keinen Geschäftswert nach der Art des Vermögens wie in den (Vorgänger) Regelungen der § 107 Abs. 3, 4, § 107a KostO vorgesehen hat.
Die in § 40 GNotKG erfassten Ausnahmen sind Folge gesonderter gesetzlicher Regelungen betreffend die Erbfolge, die die Fassung der entsprechenden Zeugnisse bedingen. Die Universalsukzession des § 1922 BGB kennt aber keine Erbfolge nach Nachlassgegenständen (vgl. auch § 2087 Abs. 2 BGB), sodass im Hinblick auf die Grundkonzeption der Geschäftswertbestimmung nach dem Umfang des beantragten Zeugnisses eine Wertbestimmung nach Vermögensgegenständen an sich systemwidrig wäre.
cc) Soweit der Gesetzgeber in den Regelungen der § 107 Abs. 3, 4, § 107a KostO den Geschäftswert für die Erteilung von Erbscheinen, die für eine Berichtigung des Grundbuchs infolge Erbfolge erforderlich sind, lediglich nach dem Wert der im Grundbuch einzutragenden Grundstücke bemessen hat, stellte dies eine Privilegierung dar, die eine Gebührenermäßigung hinsichtlich solcher Erbscheine zur Folge hatte, die nur für bestimmte Zwecke benötigt wurden. Die (bewusste) Unterlassung der Übernahme dieser in der Kostenordnung vorgesehenen Privilegierung in das GNotKG führt aber vor dem Hintergrund der Grundkonzeption der Geschäftswertbestimmung (s.o.) nicht zu einer Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG.
b) Die unterlassene Übernahme der Privilegierung im Sinne der § 107 Abs. 3, 4, § 107a KostO in das GNotKG verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Rechtsstaatsgebot oder aus Art. 19 Abs. 4 GG insofern, als nunmehr nach der Konzeption des GNotKG dem Wertansatz auch Teile des Vermögens (Bankvermögen) zugrunde gelegt werden, für die der Beschwerdeführer an sich keinen Erbschein bedarf.
aa) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip die Gewährleistung eine...