I.
Die eingetragene Eigentümerin schloss am 14.7.1990 mit der Beteiligten und weiteren drei Geschwistern zur UR-Nr. x1990 des Notars x in Wx einen Erbvertrag. Darin setzte sie ihre vier Geschwister zu je ¼ Anteilen zu ihren Erben ein. Weiter bestimmte die eingetragene Eigentümerin: "Ersatzerben anstelle eines jeden Miterben sind dessen Abkömmlinge untereinander hinsichtlich der Erbquoten nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge".
Auf Grund des Überweisungszeugnisses des Amtsgerichts Kassel vom 7.11.1990, das sie und ihre vier Geschwister, darunter auch die Beteiligte, als Erben ihres Vaters ausweist, wurde die eingetragene Eigentümerin als solche am 28. November 1990 in Abt. I des Grundbuchs eingetragen.
Mit handschriftlichen Testamenten vom 12.8.2001 und 24.8.2001 setzte die eingetragene Eigentümerin eine dritte Person zu ihrer "alleinigen Erbin" ein.
Die eingetragene Eigentümerin verstarb am 17.11.2018. Das Amtsgericht Schöneberg – Nachlassgericht – eröffnete die beiden Testamente am 8.1.2019 und den Erbvertrag am 14.2.2019. Es erteilte am 6.11.2019 zwei Gemeinschaftliche Teilerbscheine – 66 VI x/19. Der "1. Gemeinschaftliche Teilerbschein" weist drei Neffen und eine Nichte der Erblasserin als deren Miterben zu je 1/16 des Nachlasses aus. Der "2. Gemeinschaftliche Teilerbschein" weist – mutmaßlich – vier weitere Nichten und einen Neffen als Miterben zu je 1/20 des Nachlasses aus.
Unter dem 7.1.2020 hat die Beteiligte die Berichtigung des Grundbuchs beantragt, dass sie, ihr Bruder sowie die sich aus den beiden Teilerbscheinen ergebenden Miterben an Stelle der eingetragenen Eigentümerin im Grundbuch gebucht werden. Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 4.3.2020 unter Fristsetzung u.a. darauf hingewiesen, es fehle ein weiterer Teilerbschein bezüglich der restlichen Erbteile. Mit Verfügung vom 17.4.2020 hat es unter weiterer Fristsetzung – allein – auf dieses Eintragungshindernis hingewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 26.5.2020 nicht abgeholfen hat.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Gegenstand des Verfahrens ist allein das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Hindernis eines fehlenden weiteren Teilerbscheins. Von den übrigen, in der Zwischenverfügung vom 4.3.2020 aufgeführten Beanstandungen, hat das Grundbuchamt in der Folge Abstand genommen. Jedenfalls ist es auf die Einwendungen des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten gegen diese Beanstandungen nicht mehr eingegangen; in der weiteren Zwischenverfügung wird nur noch das eine, hier maßgebliche Eintragungshindernis aufgezeigt.
2. Die Beschwerde ist begründet. Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht, so dass die Zwischenverfügungen – jedenfalls insoweit – nicht veranlasst waren, vgl. § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO.
a) Die Berichtigung einer unrichtigen Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 GBO, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunden, § 29 GBO, nachgewiesen wird, § 22 Abs. 1 GBO. Ist das Grundbuch durch Tod eines Berechtigten unrichtig geworden, ist der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO.
Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es in der Regel, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung vorgelegt werden, § 35 Abs. 1 S. 2 HS 1 GBO. Dann darf das Grundbuchamt einen Erbschein nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können.
Danach kann zum Nachweis der Erbfolge ein zur Niederschrift eines Notars geschlossener Erbvertrag ausreichend sein, vgl. §§ 2274, 2276, 2278, 1937 BGB (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 35, Rn 35).
b) Hingegen wird aus dem in § 35 Abs. 1 GBO enthaltenen Regel-Ausnahme-Prinzip abgeleitet, dass das Grundbuchamt sich nur nach einem Erbschein zu richten hat, wenn ihm sowohl ein solcher als auch die in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen vorgelegt wird (Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 35, Rn 155; Hügel/Wilsch, GBO, 4. Aufl., § 35 Rn 83 und 24; Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 35, Rn 93; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn 794).
c) Dies gilt grundsätzlich auch bei Vorlage eines gemeinschaftlichen Teilerbscheins, der die Erbteile nur eines Teils von mehreren Miterben ausweist (vgl. Schaub, a.a.O., Rn 60).
Hingegen ist eine Teilberichtigung des Grundbuchs allein auf der Grundlage eines solchen Erbscheins nicht möglich (Schöner/Stöber, a.a.O., Rn 810). An Stelle des Erblassers sind grundsätzlich alle Miterben im Grundbuch einzutragen (AG Osterhofen, NJW 1955, 467, 468). Gegenüber dem Grundbuchamt ist deshalb das Erbrecht am Eigentum vollständig nachzuweisen (Schaub, a.a.O., Rn 89). Das kann durch Vorlage weiterer Teilerbscheine erfolgen, die zusammen die Gesamtrec...