Der Erbe muss veranlassen, dass das Grundbuch berichtigt wird und er als neuer Eigentümer eingetragen wird. Gemäß § 35 Abs. 1 GBO gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, den Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt zu führen. Entweder durch einen Erbschein bzw. ein Europäisches Nachlasszeugnis oder durch eine in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen samt der Niederschrift über deren Eröffnung. Ein handschriftliches Testament wird im Sinne dieser Vorschrift weder durch eine amtliche Verwahrung noch durch eine nachlassgerichtliche Eröffnungsurkunde zu einer öffentlichen Urkunde.[4]

Eine Ausnahme sieht § 35 Abs. 3 GBO für den Fall vor, dass das Grundstück einen geringeren Wert als 3.000 EUR hat. Hier kann das Grundbuchamt auf ein Beweismittel verzichten. Zu beachten ist, dass die Umschreibung einer Immobilie im Erbfall innerhalb von 2 Jahren kostenfrei erfolgt.[5]

 

Musterantrag:

AMTSGERICHTGRUNDBUCHAMT

Musterstr. 2

Musterstadt[6]

Per EINSCHREIBEN

Nachlasssache Jupp Schmitz, verstorben am 1.1.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Grundbuch von Musterstadt, Band I, Blatt 43, Abt. I ist mein am 1.1.2021 verstorbener Vater, Jupp Schmitz, als Alleineigentümer eingetragen. Entsprechend dem beigefügten Erbschein des Nachlassgerichts Musterstadt AZ 31 Wx 4326/21 bin ich aufgrund gesetzlicher Erbfolge alleiniger Erbe meines Vaters.

Ich beantrage die Berichtigung des Grundbuchs in Abt. I aufgrund von Erbfolge und bitte um Rücksendung des Erbscheins.

MFG

Unterschrift

[5] Ansonsten wird eine Gebühr nach VV 14110 GNotKG erhoben.
[6] Örtlich zuständig ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk die betroffene Immobilie liegt; die Grundbuchämter werden von den AG geführt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge