II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen gem. §§ 59 ff. FamFG zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Nachlassgericht eine Vergütung in beantragter Höhe festgesetzt und angeordnet, dass der nicht durch den Nachlass gedeckte Teil der Vergütung gegen die Beteiligte zu 2) als Erbin geltend zu machen sei.
1. Liegt – wie hier – ein teilmittelloser Nachlass vor, weil der vorhandene Nachlass nicht zur vollständigen Befriedigung aller vom Nachlasspfleger geleisteten Stunden ausreicht, so besteht ein Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers aus §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 1836 Nr. 2 BGB gegen den Nachlass, soweit dieser vermögend ist, und hinsichtlich der verbliebenen Stunden nach den niedrigeren Stundensätzen des § 3 VBVG gegen die Staatskasse (BGH, Beschlüsse vom 29.6.2021, IV ZB 16/20 und IV ZB 36/20, juris).
Mit seinem Vergütungsantrag hat der Nachlasspfleger eine Aufstellung über seinen Zeitaufwand vorzulegen, die vom Nachlassgericht auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag ist, dass die Angaben in der Tätigkeitsaufstellung die Feststellung einer ungefähren Größenordnung des Zeitaufwandes für die entfalteten Tätigkeiten ermöglichen und so zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden können. Verlangt wird deshalb, dass der Nachlasspfleger die zur Abrechnung gestellten Tätigkeiten zumindest stichwortartig angibt und in einem Umfang konkretisiert, der eine überschlägige Prüfung des abgerechneten Zeitraumes und so eine sachliche Überprüfung der Abrechnungspositionen erlaubt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.2019 – I-3 Wx 189/19 m.w.N., juris).
Die von der Beteiligten zu 1) vorgelegte Aufstellung über die von ihr in dem abrechenbaren Zeitraum entfalteten Tätigkeiten genügt diesen Anforderungen und ist plausibel. Konkrete Einwendungen hiergegen hat die Beteiligte zu 2) nicht erhoben, sondern lediglich pauschal die inhaltliche Richtigkeit der Aufstellung in Frage gestellt. Für die Vergütungsfestsetzung ist daher von einem zu vergütenden Zeitaufwand von 44,33 Stunden auszugehen.
Angesichts des vorliegend nicht zu beanstandenden und von der Beschwerde nicht gerügten Stundensatzes der Nachlasspflegerin von 110,00 EUR netto bzw. 130,90 EUR inkl. MwSt. reicht der Nachlass in Höhe von 824,30 EUR nur aus, um 6,3 Stunden der insgesamt abgerechneten 44,33 Stunden zu vergüten. Nur in Höhe dieses Betrages besteht ein Anspruch gegen den Nachlass.
Für die darüber hinaus abgerechneten 38,03 Stunden kann die Nachlasspflegerin nur den Stundensatz des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VBVG in Höhe von 39,00 EUR zzgl. MwSt. verlangen, so dass ihr insoweit insgesamt nur ein Anspruch in Höhe von 1.764,97 EUR nebst Auslagen in Höhe von 224,43 EUR (§ 1835 Abs. 1 und 4 BGB i.V.m. § 168 Abs. 5, Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG) zusteht. Dieser Anspruch richtet sich jedoch weder gegen den Nachlass noch gegen den oder die Erben, sondern gegen die Staatskasse, auf die mögliche Ansprüche nach §§ 1836e Abs. 1 S. 1 i.V.m. 1915 Abs. 1 S. 1 BGB gegen den oder die Erben übergehen (Staudinger/Mesina, 2017, § 1960 BGB Rn 36).
Die Frage, wer Erbe der Erblasserin geworden ist und somit von der Staatskasse auf Rückzahlung der an die Nachlasspflegerin gezahlten Vergütung in Anspruch genommen werden kann, ist nicht Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsverfahrens. Es kann daher dahinstehen, ob die frist- und formgerecht erklärte Erbausschlagung durch die Beteiligte zu 2) wirksam ist oder ob sie aufgrund einer (zuvor) erfolgten konkludenten Annahme der Erbschaft nach § 1943 BGB nicht mehr zur Ausschlagung berechtigt war.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die hierfür nach § 70 Abs. 2 FamFG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Frage der Berechnung der Höhe des Vergütungsanspruchs des Nachlasspflegers bei sog. teilmittellosem Nachlass ist höchstrichterlich geklärt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 61 GNotKG und bemisst sich nach der Höhe der erstinstanzlich zu Lasten der Beteiligten zu 2) festgesetzten Vergütung, deren Beseitigung die Beteiligte zu 2) mit der Beschwerde verfolgt hat.
ZErb 10/2021, S. 410 - 411