II.
1. Die weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 GNotKG, nachdem sie das Landgericht im angefochtenen Beschl. v. 8.4.2021 zugelassen hat. An diese Zulassung ist der Senat gebunden (§ 81 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 4 GNotKG).
Die weitere Beschwerde wurde gemäß § 81 Abs. 5 S. 4 GNotKG beim Landgericht eingelegt. Sie ist nicht an eine Frist gebunden und auch ein Mindestbeschwerdewert muss nicht erreicht sein.
Über das Rechtsmittel entscheidet der Senat als Spruchkörper in der nach § 122 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen Besetzung (vgl. NK-GK/Jäckel, 3. Aufl., § 81 GNotKG Rn 42).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, also eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 81 Abs. 4 S. 2 GNotKG, § 546 ZPO). Es handelt sich mithin um eine Rechtsbeschwerde.
Gemessen hieran hält der Beschluss des Landgerichts vom 8.4.2021 rechtlicher Prüfung stand. Die dieser Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung ist zutreffend.
a) Die hier gegenständliche Jahresgebühr nach Nr. 11101 KV GNotKG beträgt 10,00 EUR je angefangenen 5.000,00 EUR des zu berücksichtigenden Vermögens, mindestens 200,00 EUR. Kostenschuldner ist der Betreute (§ 23 Nr. 1 GNotKG).
Für die Gebührenhöhe ist das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen, also des Betreuten, zu berücksichtigen, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,00 EUR beträgt (Anm. Abs. 1 zu Nr. 11101 KV GNotKG). Selbstbewohnte angemessene Hausgrundstücke bleiben unberücksichtigt.
Wie die Vorinstanz rechtsfehlerfrei entschieden hat, gehört zu dem maßgeblichen Reinvermögen des Betroffenen grundsätzlich auch der Nachlass, der ihm als Vorerbe gemäß §§ 2100 ff. BGB zugefallen ist (vgl. Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 21. Aufl., KV Vorbem. 1.1 Rn 12). Der Vorerbe erlangt ein zwar zeitlich beschränktes, aber als solches ungeteiltes Erbrecht (vgl. BeckOGK/Küpper, BGB, § 2100 Rn 5 [Stand: 15.6.2021]). Er ist "echter Erbe" und tritt mit dem Tod des Erblassers in dessen Rechte und Pflichten ein, soweit sie vererblich sind. Mit Rücksicht auf die zeitliche Begrenzung der Vorerbschaft bildet der Nachlass in der Hand des Vorerben jedoch ein von seinem eigenen Vermögen rechtlich getrenntes Sondervermögen, über das er nur eingeschränkt nach Maßgabe der §§ 2112 bis 2119 BGB verfügen kann. Gleichwohl wird der Vorerbe – unabhängig von einer Befreiung nach § 2136 BGB – Inhaber der Vermögenssubstanz des Nachlasses (vgl. BeckOK-BGB/Litzenburger, § 2100 Rn 41 [Stand: 1.5.2021]; MüKo-BGB/Lieder, 8. Aufl., § 2100 Rn 31).
b) Im vorliegenden Fall ist die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft Gegenstand eines sog. Behindertentestaments. Es ist in der überwiegend und auch hier praktizierten Gestaltung – der sog. Erbschaftslösung – dadurch gekennzeichnet, dass der behinderte Abkömmling zum nicht befreiten Mitvorerben eingesetzt wird, und zwar sowohl neben dem Längerlebenden beim Tod des zuerst versterbenden Elternteils als auch neben den gesunden Abkömmlingen beim Tod des Längerlebenden (vgl. BeckOK-BGB/Litzenburger, a.a.O., Rn 20). Neben der nicht befreiten Vorerbschaft und einem Vorausvermächtnis für den Behinderten ist hinsichtlich seines Erbteils eine mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehene Dauertestamentsvollstreckung gemäß §§ 2197 Abs. 1, 2209 BGB angeordnet worden (vgl. zur Wirksamkeit einer solchen Gestaltung: BGH, Beschl. v. 24.7.2019 – XII ZB 560/18, NJW 2020, 58 Rn 12 ff.).
aa) Ob der Nachlass des Betroffenen auch in einer solchen Konstellation zum gebührenrechtlich maßgeblichen Vermögen gehört, ist in der obergerichtlichen Judikatur und im Schrifttum lebhaft umstritten. Bereits das Landgericht hat das Meinungsbild auf den Seiten 12 und 13 seines Beschlusses vom 8.4.2021 dargestellt. Eine höchstrichterliche Entscheidung dieser Frage existiert nicht und kann in dem für Gerichtsgebühren nach dem GNotKG vorgesehenen Instanzenzug auch nicht herbeigeführt werden. Die wünschenswerte Vereinheitlichung ist daher dem Gesetzgeber vorbehalten.
bb) Ein Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums ist der Auffassung, in Fällen des Behindertentestaments könne der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für eine – zumindest auch – die Vermögenssorge umfassende Dauerbetreuung nicht werterhöhend berücksichtigt werden (vgl. OLG München, FGPrax 2019, 89; OLG Bamberg, BeckRS 2019, 44347; OLG Köln, ZEV 2019, 704; OLG Zweibrücken, ZEV 2021, 184; Korintenberg/Fackelmann, a.a.O., KV 11101 Rn 37a; Rohs/Wedewer/Waldner, GNotKG, KV 11101 Rn 21; NK-GK/Volpert, a.a.O., KV GNotKG Vorbem. 1.1 Rn 20e; Jürgens/Luther, Betreuungsrecht, 6. Aufl., KV GNotKG, Teil 1 Rn 4 f.; Hofer, FamRZ 2020, 950; ders., BtPrax 2017, 232).
Zwar komme es für die Bemessung des Geschäftswerts nicht darauf an, ob das Vermögen des Betreuten verwertbar oder verfügbar sei, wohl aber darauf, ob sich die Betreuung auf das ...