I.

Am 18.7.2020 ist Frau A. S. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Ihr Ehemann, Herr F. J. S., ist zwischen dem 13.7.2020 und 14.7.2020 vorverstorben. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten am 24.6.1985 einen vom Nachlassgericht am 7.8.2020 eröffneten Erbvertrag (UR.Nr. 1289/1985 des Notars Dr. W. in Köln, Bl. 7 ff. d. Beiakte 75 IV 902/20) geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und darüber hinaus keine weiteren Verfügungen getroffen haben.

Die Erblasserin hinterlässt keine Kinder. Ihre Eltern sind vorverstorben. Die Erblasserin hat zwei Geschwister, die am 11.11.1995 vorverstorbene A. G. und M. M. Die vorverstorbene A. G. hat zwei Kinder hinterlassen, Herrn W. G. und die Antragstellerin. Herr W. G. hat die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht vom 18.9.2020 ausgeschlagen (Bl. 1 ff. d. Beiakte 75 VI 1126/20). Weiterhin ist zur Akte gereicht worden eine Ausschlagungserklärung der in Brasilien lebenden M. M. vom 1.10.2020 in portugiesischer Sprache mit beglaubigter deutscher Übersetzung, die von Frau S. R., einer "autorisierten Schreiberin im außergerichtlichen Dienst" in Sao Luis, beglaubigt worden ist, wobei die Beglaubigung wiederum "überbeglaubigt" und mit einer Apostille versehen worden ist (Bl. 6 ff. d. Beiakte 75 VI 1126/20).

Mit notariell beurkundetem Antrag vom 19.11.2020 – UR.Nr. 2214/2020 des Notars S. in E. – hat die Beteiligte die Erteilung eines Alleinerbscheins nach gesetzlicher Erbfolge beantragt (Bl. 1 ff. d.A.).

Durch Beschl. v. 4.3.2021 hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zurückgewiesen, weil die erforderliche Form der Ausschlagungserklärung nicht gewahrt sei (Bl. 30 f. d.A.). Nach deutschem Recht sei eine Beglaubigung durch einen deutschen Notar oder ein deutsches Konsulat oder die deutsche Botschaft erforderlich. Nach der Ortsform, dem brasilianischen Recht, sei eine öffentliche Beurkundung erforderlich, die hier ebenfalls nicht eingehalten worden sei.

Gegen diesen der Beteiligten am 9.3.2021 zugestellten Beschluss hat diese mit am 9.4.2021 beim Amtsgericht Brühl eingegangenen Schriftsatz vom 8.4.2021, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt (Bl. 35 ff. d.A.).

Durch Beschl. v. 21.4.2021 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 38 f. d.A.).

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