Die Klägerin erwarb 2017 durch Schenkung ihres zwischenzeitlich verstorbenen Vaters alle Anteile an der originär gewerblich tätigen B-GmbH. Der Wert dieser Anteile wurde mit dem Substanzwert angesetzt, da eine Bewertung im Ertragswertverfahren unstreitig zu einem negativen Ergebnis geführt hätte.
Das Finanzamt traf u.a. folgende Feststellungen:
▪ | Wert der übertragenen Anteile 555.975 EUR abzüglich Kosten 11.377 EUR = 544.598 EUR |
▪ | Finanzmittel 2.517.649 EUR |
▪ | Junge Finanzmittel 60.000 |
▪ | Schulden 3.138.504 EUR[5] |
Dem Wortlaut von § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG entsprechend stellte das Finanzamt den Wert der übertragenen Anteile ins Verhältnis zu dem Verwaltungsvermögen und kam so zu folgender Berechnung:
2.517.649 + 60.000 = 2.577.649
____________________________ = 473 %[6]
544.598 * 100
Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG, der die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für unternehmerisches Vermögen insgesamt davon abhängig macht, dass das Verwaltungsvermögen grundsätzlich nicht mehr als 90 % des Verkehrswerts der begünstigungsfähigen Anteile beträgt, war damit deutlich verfehlt. Demgemäß versagte das Finanzamt die Begünstigungen nach § 13a ErbStG und setzte Schenkungsteuer i.H.v. EUR 51.675 fest.[7] Die Klägerin vertritt dagegen die Auffassung, § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG sei nicht anwendbar mit der Folge, dass die Schenkungsteuer unter Anwendung der Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG und des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG auf 0,00 EUR festgesetzt werden müsse.[8]
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