Die Klägerin erwarb 2017 durch Schenkung ihres zwischenzeitlich verstorbenen Vaters alle Anteile an der originär gewerblich tätigen B-GmbH. Der Wert dieser Anteile wurde mit dem Substanzwert angesetzt, da eine Bewertung im Ertragswertverfahren unstreitig zu einem negativen Ergebnis geführt hätte.

Das Finanzamt traf u.a. folgende Feststellungen:

Wert der übertragenen Anteile 555.975 EUR abzüglich Kosten 11.377 EUR = 544.598 EUR
Finanzmittel 2.517.649 EUR
Junge Finanzmittel 60.000
Schulden 3.138.504 EUR[5]

Dem Wortlaut von § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG entsprechend stellte das Finanzamt den Wert der übertragenen Anteile ins Verhältnis zu dem Verwaltungsvermögen und kam so zu folgender Berechnung:

2.517.649 + 60.000 = 2.577.649

____________________________ = 473 %[6]

544.598 * 100

Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG, der die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen für unternehmerisches Vermögen insgesamt davon abhängig macht, dass das Verwaltungsvermögen grundsätzlich nicht mehr als 90 % des Verkehrswerts der begünstigungsfähigen Anteile beträgt, war damit deutlich verfehlt. Demgemäß versagte das Finanzamt die Begünstigungen nach § 13a ErbStG und setzte Schenkungsteuer i.H.v. EUR 51.675 fest.[7] Die Klägerin vertritt dagegen die Auffassung, § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG sei nicht anwendbar mit der Folge, dass die Schenkungsteuer unter Anwendung der Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG und des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG auf 0,00 EUR festgesetzt werden müsse.[8]

[5] FG Münster vgl. oben Fn. 2 und 3.
[6] FG Münster, Urt. v. 3.6.2019, ZEV 2019, 551 552.
[7] Das beklagte Finanzamt kam unter Berücksichtigung des Werts der Anteile abzüglich Kosten und Gebühren zu einem steuerpflichtigen Erwerb i.H.v. 544.598 EUR, addierte dazu Vorschenkungen von 200.000 EUR und zog den persönlichen Freibetrag der Klägerin als Kind i.H.v. 400.000 EUR ab. Dies führte zu der Festsetzung von Schenkungsteuer i.H.v. 51.675 EUR.
[8] FG Münster, Urt. v. 24.11.2021, ZEV 2022, 110, 111 m. Anm. Korezkij/Reich.

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