Zur lebzeitigen Regelung der Unternehmensnachfolge geschlossene Verträge enthalten regelmäßig Klauseln, die dem Übergeber ein Rückforderungsrecht einräumen, falls die Schenkungsteuer eine vertraglich definierte Höhe überschreitet. Wird der Nachfolgevorgang aufgrund einer solchen Rückforderungsklausel rückabgewickelt, entfällt der Schenkungsteueranspruch mit Wirkung für die Vergangenheit. Dies gilt nicht nur, wenn der Inhaber die Steuer trägt. Die Rückforderungsklausel kann dem Schenker auch für den Fall ein Rückforderungsrecht einräumen, wenn die gegenüber dem Nachfolger festgesetzte Steuer einen definierten Schwellenbetrag überschreitet. Die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wird dadurch nicht betroffen, da § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht nach den Gründen oder Umständen differenziert, aufgrund derer das Rückforderungsrecht des Schenkers entsteht.
Auch ein vertragliches Rückforderungsrecht hilft nicht weiter, wenn der Schenker zwischenzeitlich verstorben oder aufgrund von Krankheit dauerhaft oder vorübergehend handlungsunfähig geworden und daher an der Ausübung seines vertraglich vorbehaltenen Rücktrittrechts gehindert ist. In diesem Fall muss durch Auslegung ermittelt werden, ob das Widerrufsrecht nur dem Schenker persönlich zustehen sollte oder auch seinen Erben. Letzteres soll der Fall sein, wenn die entsprechende vertragliche Regelung die Herausgabe an andere Personen als den Schenker vorsieht (sog. Weiterleitungsklausel). Entsprechende Regelungen sollen verhindern, dass die Erben bei Eintritt eines Widerrufsgrunds das Unternehmen noch an sich ziehen können und so die Nachfolge und damit verbundene Verteilungsentscheidungen des Erblassers ändern können.
Besondere Probleme stellen sich, wenn der Beschenkte als Rechtsnachfolger in das Rücktrittsrecht eintritt. Zivilrechtlich erlischt ein vererbliches Rücktrittsrecht durch Konfusion, wenn der Beschenkte zugleich der alleinige Erbe des Schenkers ist. Wird der Beschenkte durch den Schenker beerbt, dann sollen nach h.M. die durch die Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschenen Rechtsverhältnisse für Zwecke des ErbStG gem. § 10 Abs. 3 ErbStG als nicht erloschen gelten. Dasselbe sollte auch bei Beerbung des Schenkers durch den Beschenkten gelten. Der Beschenkte erzwingt dann von sich selbst als Rechtsnachfolger des Schenkers die Rückforderung. Probleme können entstehen, wenn im Schenkungsvertrag der Schenker für die Abwicklung der Rückforderung nicht von § 181 BGB befreit war. Tatsächlich dürfte § 181 BGB nicht anwendbar sein, da es in dem hier interessierenden Fall lediglich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit geht.