In Betracht kommt weiterhin eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Geschäftsgrundlage eines Vertrags sind ausschließlich die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die der eigenen Partei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei von dem Vorhandensein oder dem Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille aufbaut. Die das Unternehmen treffenden Veränderungen der äußeren Umstände bzw. die Abweichung des tatsächlichen Geschehens von den Vorstellungen der Parteien beim Vertragsschluss müssen so schwerwiegend sein, dass die Parteien den Vertrag nicht oder nicht mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten. Weiterhin darf einer Vertragspartei ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden können.
Im Fall einer vorweggenommenen Erbfolge in Unternehmensbeteiligungen dürfte allerdings im Regelfall davon auszugehen sein, dass die Schenkungsteuerfreiheit des Vorgangs Geschäftsgrundlage geworden ist. Tatsächlich wird die vorweggenommene Erbfolge unter Beanspruchung des Verschonungsabschlags für begünstigtes unternehmerisches Vermögen regelmäßig von steuerberatender Seite begleitet. Die mögliche Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags dürfte regelmäßig zu den der Schenkung von den Parteien übereinstimmend zugrunde gelegten Vorstellungen bezüglich der Umstände i.S.d. § 313 Abs. 1 und 2 BGB gehören. Sie dürften weiterhin auch so schwerwiegend gewesen sein, dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten. Weiterhin darf eine Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar sein. Etwas anderes gilt, wenn eine Partei die Änderung selbst herbeigeführt hat.
Im Fall einer Rückübertragung besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Rückübertragung ihrerseits als schenkungsteuerlichen Vorgang einstuft. Um das Risiko einer doppelten Besteuerung zu vermeiden, sollte vor der Rückübertragung mit dem zuständigen Finanzamt im Wege der verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO geklärt werden, ob das Bestehen eines gesetzlichen Rückforderungsanspruchs aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage anerkannt wird. Sofern eine verbindliche Auskunft nicht erlangt werden kann, sollte die Rückübertragung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erfolgen, dass sie als steuerfrei anerkannt wird. Der Antrag auf verbindliche Auskunft kann sowohl durch den Schenker als auch durch den Beschenkten gestellt werden. Eine Bindung des Finanzamts tritt nur gegenüber dem Antragsteller ein.