Auf einen Blick

Eine Nachsteuerpflicht nach § 13a Abs. 6 Nr. 4 S. 2 ErbStG infolge Insolvenz des vererbten Unternehmens kommt nur bei Durchführung eines regulären Insolvenzverfahrens in Betracht. Eine Nachsteuerpflicht kann in diesem Fall zunächst durch Reinvestition des Veräußerungserlöses nach § 13a Abs. 6 S. 3 u. 4 ErbStG erfolgen. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Insolvenz bereits im Vorfeld durch Zuführung neuer Liquidität zu vermeiden. Weiterhin kann versucht werden, mit der Finanzverwaltung eine Billigkeitslösung durch Erlass oder Stundung der Nachsteuer zu erreichen. Als letzter Ausweg wird regelmäßig nur eine Rückforderung der geschenkten Unternehmensanteile verbleiben. Ein solches Rückforderungsrecht kann sich zunächst aus dem der Schenkung zugrundeliegenden Vertrag ergeben. Im Einzelfall können Rückforderungsrechte sich auch aus dem Gesetz ergeben.

Autor: Dr. Rüdiger Werner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Gerlingen

ZErb 10/2022, S. 383 - 388

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