I.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschl. des AG Mannheim – Grundbuchamt – vom 9.3.2021, nachdem gegen die Beteiligte eine Gebühr nach KV 14110 GNotKG angesetzt worden ist. Die Beschwerde beruft sich auf die Ausnahmeregel Abs. 1 zu KV 14110 GNotKG. Hiernach stehe der Beteiligten im vorliegenden Fall Gebührenfreiheit zu. Denn hierfür genüge es, wenn die Erben die Grundstücke im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf eine mit ihnen personenidentische Gesellschaft des bürgerlichen Rechts übertrugen.
Der Erblasser R. war in verschiedenen Grundbüchern als Eigentümer von Grundstücken eingetragen. Bei den Gesellschaftern der Beteiligten (fortan: die Gesellschafter) handelt es sich um dessen Kinder und einzige Erben.
Der Erblasser verstarb am xx.xx.xxxx; er wurde von den Gesellschaftern beerbt. Diese setzten die zwischen ihnen bestehende Erbengemeinschaft nach dem Tod des Erblassers – und zugleich die voreingetragene Erbengemeinschaft nach dem Tod der vorverstorbenen Mutter – auseinander, indem sie die Nachlassgrundstücke in eine zwischen ihnen am xx.xx.xxxx gegründete BGB-Gesellschaft einbrachten. Eine Zwischeneintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch fand nicht statt.
Ein dahingehender Vollzugsantrag wurde mit Schreiben vom 20.5.2020 gestellt. Der Vollzug der Eigentumsänderungen erfolgte am 28.5.2020.
In der Folge wurde gegen die Beteiligte eine Gebühr nach KV 14110 GNotKG aus dem Wert des betroffenen Grundbesitzes angesetzt.
Gegen diesen Kostenansatz richtete sich die mit Datum vom 16.6.2020 erhobene Erinnerung der Beteiligten.
Das AG Mannheim – Grundbuchamt – wies die Erinnerung mit Beschl. v. 9.3.2021 zurück. Der Kostenansatz des Grundbuchamts sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei folgte das Gericht in der Sache den Ausführungen der Kostenbeamtin und der zuvor angehörten Bezirksrevisorin. Nach dem Wortlaut des Abs. 1 KV 14110 GNotKG sei ausschließlich die Eintragung von Erben privilegiert. Verknüpften die Erben die Auseinandersetzung jedoch mit einem weiteren Rechtsgeschäft – wie im vorliegenden Fall der Einbringung in eine zwischen den Erben zuvor gegründete BGB-Gesellschaft – könne die Gebührenbefreiung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die BGB-Gesellschaft selbst sei als juristische Person nicht Erbin geworden, die Einbringung der Grundstücke sei mit einem weiteren Rechtsträgerwechsel verbunden. Daran ändere nichts, dass die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft ausschließlich Erben seien und insoweit Personenidentität bestehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 22.3.2021. Die Voraussetzungen der Nummer 14110 Abs. 1 der Anlage 1 zum GNotKG seien erfüllt. Die Gesellschafter der R. & K. (…) GbR seien ausschließlich die Erben von Herrn R.
Ausweislich des klaren Wortlauts knüpfe die Regelung an die objektive Erbenstellung an. Bereits aus dem Wortlaut lasse sich nicht ableiten, dass die beschwerdegegenständliche Eintragung von der Kostenprivilegierung nicht erfasst sein solle. Es sei vielmehr ausreichend, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen würden. Auf welche Art und Weise die Erbauseinandersetzung durch die Erbengemeinschaft erfolge, enge die Regelung richtigerweise nicht ein. Den Erben stehe es frei, die Form der Auseinandersetzung zu wählen. Einzige Voraussetzung der Norm sei es, dass mindestens ein Erbe im Grundbuch als Eigentümer nach dem Erblasser namentlich eingetragen sei. Der Gesetzgeber setze keineswegs zwingend voraus, dass ausschließlich unmittelbar der Erbe und nicht – wie hier – eine mit den Erben identische Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingetragen werde.
Tatsächlich sei es gerade ein wesenstypisches Merkmal der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, dass im Grundbuch nicht lediglich die Gesellschaft, sondern alle Gesellschafter namentlich und persönlich eingetragen werden. Die uneingeschränkte Anwendbarkeit von Abs. 1 Nr. 14110 GNotKG im vorliegenden Fall werde auch durch die gesetzgeberische Intention gedeckt. Unter Beachtung des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers könne es keinen Unterschied machen, ob die Erbengemeinschaft sich dergestalt auseinandersetzt, dass die Erben jeweiliges Bruchteilseigentum erlangen oder die identische Rechtsfolge durch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts herbeigeführt wird. Hinzu trete, dass die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht bereits seit längerer Zeit bestand, sondern gerade zum Zweck der Erbauseinandersetzung von den Erben gegründet worden sei. In beiden Fällen seien ausschließlich die Erben als endgültiger Rechtsnachfolger an den Grundstücken beteiligt. Die Erbengemeinschaft nach dem Tod von Herrn R. sei insgesamt in die R. & K. (…) GbR aufgegangen.
Wegen des weiteren Beschwerdevorbringens und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin (§ 81 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 GNotKG) bleibt ohne Erfolg.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil das AG Mannheim – Gr...