Der von § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB begünstigte Personenkreis ist eng gefasst, was wiederum einen der Hauptkritikpunkte der Norm darstellt. Im nachfolgenden Abschnitt wird daher nicht nur auf die bestehende Regelung, sondern auch auf mögliche Reformansätze eingegangen.
a. De lege lata
Ausweislich des Wortlauts von § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB erfasst der Ausgleichungstatbestand allein Pflegetätigkeiten von Abkömmlingen, die als gesetzliche Erben des Pflegebedürftigen konkret zur Erbfolge gelangt sind. Ausnahmen gelten wegen des Verweises von § 2057a Abs. 1 S. 1 BGB auf § 2052 BGB bei gewillkürten Erben grundsätzlich nur dort, wo der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige Erbe eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden oder sie im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbquoten zueinander zu Erben bestimmt wurden. Zwar fügt sich dieser eingeschränkte Kreis an Ausgleichungsberechtigten konsequent in den der übrigen Ausgleichungstatbestände (§§ 2050 ff. BGB) ein, den realen Verhältnissen wird der § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB damit allerdings nicht gerecht. Auch wenn die eigenen Kinder mit 37 Prozent den größten Anteil unter den häuslichen Hauptpflegepersonen stellen, spielen nämlich auch die Ehepartner (32 Prozent) sowie die Schwiegerkinder (6 Prozent) des Pflegebedürftigen eine wichtige Rolle bei der Bewältigung des Pflegebedarfs. Konsequenterweise liegt daher ein besonderes Augenmerk der vielen Reformvorschläge zu § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB gerade auf der Ausweitung des begünstigten Adressatenkreises. Auch der Gesetzgeber hatte sich der Problematik bereits im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts gewidmet und in § 2057b BGB-E jeden gesetzlichen Erben für ausgleichungsberechtigt erklärt, der den Erblasser zu dessen Lebzeiten gepflegt hat. Aufgrund von – nicht näher konkretisierten – Bedenken des Rechtsausschusses distanzierte man sich schlussendlich jedoch wieder von den eigenen Reformplänen. Denkbar wäre im Sinne einer größtmöglichen Förderung informeller Pflegearrangements durch das Erbrecht auch eine Erweiterung des potenziellen Begünstigtenkreises auf weiter entfernte Verwandte, wie beispielsweise Schwiegerkinder oder auf Pflegepersonen ohne familiäre Beziehungen zum Erblasser (z.B. Nachbarn).
Mit der Ausweitung des von § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB begünstigten Personenkreises wäre der deutsche Gesetzgeber dabei im internationalen Vergleich nicht einmal allein. So sieht etwa auch das österreichische Erbrecht seit dem 1.1.2017 gem. § 677 AGBGB eine erbrechtliche Begünstigung für eine "dem Verstorbenen nahe stehende Person" vor.
b. Einwände gegen die Ausweitung des Berechtigtenkreises
Erscheint die Ausweitung des von § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB begünstigten Personenkreises an sich sinnvoll, gilt es in einem zweiten Schritt zu klären, ob hiergegen überzeugende rechtliche Argumente ins Feld führt werden können.
aa. Beschränkung auf Ausgleichung unter den Personen, die’vom Nachlasserhalt betroffen sind
Eine Ausweitung des von § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB begünstigten Personenkreises auf die oben genannten Personengruppen könnte u.a. dazu führen, dass Pflegepersonen, die nicht konkret zur gesetzlichen Erbfolge des Pflegebedürftigen berufen sind, vom Ausgleichungstatbestand profitieren. Dies könnte sich in Widerspruch zu den übrigen in den §§ 2050 ff. BGB aufgeführten Ausgleichungstatbeständen setzen.
Rechtfertigen ließe sich die bestehende Beschränkung in § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB möglicherweise damit, dass es gerade die konkret zur Erbfolge berufenen Abkömmlinge sind, die neben dem pflegebedürftigen Erblasser von dem durch die Pflegeleistungen bewirkten Nachlasserhalt profitieren. Insofern erscheint es nur konsequent, wenn § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB im Wege der Ausgleichung nach dem Erbfall ein gewisses Maß an Verteilungsgerechtigkeit zwischen den zur Erbfolge berufenen Abkömmlingen zu erreichen versucht. Der Kreis derjenigen, die durch die Pflege in besonderem Maß zum Nachlasserhalt beigetragen haben, und der Kreis derjenigen, die im Gegenzug gewisse Abstriche bei der Nachlassverteilung hinzunehmen haben, scheint insofern geschlossen.
Nicht außer Acht gelassen werden darf dabei allerdings, dass auch der Ehegatte des Pflegebedürftigen als dessen gesetzlicher Erbe zur Erbfolge gelangen kann, ohne dabei wegen § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB Abstriche bei der Nachlassverteilung machen zu müssen, da die Anteile der nichtausgleichungspflichtigen Miterben vom Nachlasswert abgezogen werden, bevor der restliche Nachlass auf die Ausgleichungspflichtigen bzw. -berechti...