Gegen eine Ausweitung des § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB auf manche der oben benannten Personengruppen (z.B. Schwiegerkinder, familienfremde Pflegepersonen) könnte zudem der dem gesetzlichen Erbrecht zugrunde liegende Gedanke des Familienerbrechts sprechen. Flankiert von den verfassungsrechtlichen Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG begünstigt das Erbrecht hier beim Fehlen einer letztwilligen Verfügung grundsätzlich nur den engeren Familienkreis.
Neben den Ehegatten (§ 1931 BGB) zählt das Erbrecht dabei die Verwandten des Erblassers zum Kreis der gesetzlichen Erben (§ 1924 BGB). Zu den Verwandten gehören gem. § 1589 BGB all diejenigen, die voneinander oder von derselben dritten Person abstammen. Grundsätzlich keine Rolle spielt dabei, ob zwischen dem Erblasser und den gesetzlichen Erben auch ein tatsächliches Näheverhältnis zu Lebzeiten bestand. Entscheidend ist dagegen allein die rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten, die dadurch entsteht, dass ihnen von Gesetzes wegen ein sog. familienrechtlicher Status (z.B. der des Ehegatten) zugewiesen wird. Der Ursprung dieses Statusverhältnisses, an das das Erbrecht etwa die gesetzliche Erbenstellung oder die Pflichtteilsberechtigung knüpft, wird maßgeblich auf das mit dem Statusverhältnis verbundene familienrechtliche Pflichtenprogramm zurückgeführt. Weil mit dem familienrechtlichen Statusverhältnis eben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden seien, sei es gerechtfertigt, die lebzeitigten Einstandspflichten des Erblassers gegenüber dessen Verwandten auch nach dem Tod im Erbrecht fortwirken zu lassen.
Betrachtet man § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB, stellt auch der Ausgleichungstatbestand auf das zwischen dem Erblasser und Abkömmling bestehende Statusverhältnis ab, sodass eine Ausweitung des Adressatenkreises auf Personen ohne statusrechtliche Verbindung (z.B. Schwiegerkinder) zum Erblasser dem Statusgedanken im Erbrecht zuwiderlaufen könnte. Führt man sich allerdings die soeben skizzierte Begründung für den Statusgedanken im Erbrecht vor Augen, so dürfte dieser – jedenfalls was die Ausgleichungstatbestände des § 2057a BGB betrifft – einer Ausweitung des Begünstigtenkreises nicht entgegenstehen. Schließlich berücksichtigt der Ausgleichungstatbestand nur sog. Sonderleistungen zugunsten des Erblassers und damit gerade solche Tätigkeiten, die sich außerhalb des von der Pflegeperson erwarteten Beistands abspielen. Werden Statusverhältnisse aber gerade mit dem wechselseitigen Pflichtenprogramm zwischen den Beteiligten begründet, kann der Statusgedanke im Erbrecht einer Ausweitung des Berechtigtenkreises auf Personen ohne statusrechtliche Beziehung zum Erblasser nicht entgegenstehen, da mangels entsprechender Beistandspflicht jede Pflegeleistung dieser Personen als überobligatorische Sonderleistung anzusehen ist.