Für die Zuweisung von Vertretungsbefugnissen in besonderen, persönlichen Angelegenheiten war bis zum 31.12.2022 in den §§ 1904, 1906, 1906a BGB jeweils im 5. Absatz ein Schriftformerfordernis verankert. Dieses ist nun in § 1820 Abs. 2 BGB gebündelt. An den Anforderungen an Formulierungen, insbesondere bei der Konkretisierung,[6] hat sich nichts geändert. Sehr knapp ist insofern auch das neu gefasste Formular des BMJ, in dem gerade einmal ein paar mehr Worte als die Paragrafen-Überschriften enthalten sind.[7]

Inhaltlich haben sich die entsprechenden Paragrafen kaum geändert. Lediglich bei der Befugnis zur Entscheidung über freiheitsentziehende Unterbringungen in § 1831 Abs. 1 BGB wurden die Worte "zum Wohl" gestrichen. Dies entspricht der Abkehr vom paternalistischen Wohlgedanken, wie es insgesamt durch die Reform im Betreuungsrecht der Fall ist.[8] Die Unterbringung muss also nur noch allgemein "erforderlich" sein und nicht mehr "zum Wohl" des Betroffenen. Inhaltlich hat sich dadurch nichts geändert.

[7] Zu finden unter: www.bmj.de, Stichwort "Vorsorgevollmacht".
[8] Kurze, Reform, § 1 Rn 15-18; Schnellenbach/Joecker/Normann-Scheerer, BtPrax 2019, 127, 128 f.; Kersting, BtPrax 2021, 203; Brosey, BtPrax 2020, 161; instruktiv schon Fröschle, BtPrax 2018, 221, 221 f.

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