Formvorschriften können einerseits ein gewisses Maß an Sicherheit bringen, weshalb sie für Vorsorgebevollmächtigungen ebenso erwogen werden wie eine Zwangsregistrierung im ZVR. Andererseits werden so Vorsorgevollmachten weniger niederschwellig und einfach in der Gestaltung. Ob durch Formvorschriften die Selbstbestimmung über Gebühr erschwert wird, ist zu diskutieren, denn sie wird durch den Schutz vor Missbrauch wiederum gestärkt.[54]

Denkbar ist auch eine verpflichtende Geschäftsfähigkeitsprüfung bei der Vorsorgevollmachtserteilung und/oder dem -widerruf. Gerade der Widerruf ist die "Achillessehne der Vorsorgevollmacht". Die Vorsorgeregelung kann mit Blick auf Missbrauchsvermeidung noch so gut gestaltet sein, gegen den beeinflussten Widerruf der Vorsorgevollmacht und die Neubevollmächtigung einer schädlichen Person besteht kaum ein Gegenmittel. Eine Gestaltung einer Vorsorgevollmacht als unwiderruflich ist unzulässig.[55] Ob die Selbstbindung durch ein Schriftformerfordernis oder eine Frist für den Widerruf zulässig ist, ist fraglich.[56] Müsste der Vollmachtgeber bei einem Widerruf seine Geschäftsfähigkeit belegen, würden Einflussnahmen schädlicher Dritter zumindest deutlich erschwert.

[54] Vgl. Mau, ZErb 2023, 1; Sander, ZErb 2023, 121.
[55] BGH – VIII ZR 310/69, WM 1971, 956; Kurze, Vorsorgerecht, § 168 BGB Rn 17; Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, Betreuungsrecht, Kap. 2 Rn 518 f.
[56] Kurze, Vorsorgerecht, § 168 BGB Rn 18 f.

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