Bemerkenswert ist nach dem neuen Recht, dass die möglichen Befugnisse des Kontrollbetreuers gem. § 1815 Abs. 3 BGB über die bisherigen hinausgehen. Im 1. HS dieses Absatzes wird zunächst unverändert die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber dem Bevollmächtigten genannt. Das sind Auskunfts-, Rechenschafts- und Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Herausgabe usw. Diese folgen grundsätzlich aus dem Auftragsrecht, §§ 662, 666, 667 BGB,[32] sowie aus §§ 812 Abs. 1,[33] 823 Abs. 1 BGB.

Angeordnet werden kann nun nach dem 2. HS aber auch die Befugnis, Dritten gegenüber Rechte geltend zu machen.[34] Solche Dritten können z.B. Ärzte oder Banken sein. Diese Befugnis sollte dem Kontrollbetreuer nach hier vertretener Ansicht standardmäßig eingeräumt werden.[35] Ihm hilft der direkte Zugriff auf Dokumente und Auskünfte des Arztes oder auf Unterlagen bei der Bank immens. Kann der Kontrollbetreuer sich direkt an die Bank wenden und Kontoauszüge der letzten Monate bestellen, wird er sehr schnell Missbrauch und Missstände aufdecken können. So kann eine wirksame Kontrolle gelingen.

Anders können die Interessen des Betroffenen in diesen Fällen selten effektiv wahrgenommen werden. Immerhin ist eine Kontrollbetreuung angeordnet worden, sodass ein gewisser Anfangsverdacht und damit Ermittlungsbedarf besteht. Informationen aber nur von dem eventuell unredlichen oder ungeeigneten Bevollmächtigten einzufordern, ist nicht ausreichend. Dies ermöglicht ihm, eine Auswahl von Informationen und Verzögerung herbeizuführen. Müssen Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gegen den Bevollmächtigten gerichtlich geltend gemacht[36] und ggf. auch noch vollstreckt werden, dauert dies eher Jahre statt Monate, sodass immer mit dem Ableben des Betroffenen vor dem Prozessende zu rechnen ist. Ein effektiver Rechtsschutz bleibt so aus.

[32] Vgl. ausführlich Kurze/Kurze, Vorsorgerecht, § 662 BGB Rn 2-20; Müller-Engels/Braun/Renner/Müller-Engels, Betreuungsrecht, Kap. 2 Rn 465-475.
[33] Dazu Kurze/Papenmeier, Vorsorgerecht, § 812 BGB Rn 7-17.
[34] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Giers/Thielke/Normann-Scheerer, Betreuungsrecht, Rn 193.
[35] Kurze, Reform, § 5 Rn 18.
[36] Dazu auch: Trimborn von Landenberg, Die Vollmacht vor und nach dem Erbfall, 4. Aufl. 2023.

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