Das Genehmigungsbedürfnis soll ausdrücklich nicht für Post- oder Kontovollmachten gelten.[39] Interessanterweise enthält § 1820 Abs. 5 BGB mit den Worten "Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen der Vermögenssorge ermächtigt" eine Art Legaldefinition der Vorsorgevollmacht, welche eigentlich bei der Reform bewusst nicht aufgestellt wurde.[40]

Einerseits ist die Ausnahme von Spezialvollmachten aus dem Bereich des § 1820 Abs. 5 BGB systemgerecht: In seinem Aufgabenkreis entscheidet und vertritt der Betreuer den Betreuten, § 1823 BGB. Wenn er also mit dem Aufgabenbereich der Durchsetzung einer Patientenverfügung bedacht ist, darf und muss er entscheiden, ob eine Vollmacht für diese Aufgabe für eine andere Person bestehen bleiben soll oder nicht. Wenn er mit der Regelung der Verwaltung von Eigentumswohnungen des Betroffenen betraut ist, kann er einer Hausverwaltung Vollmachten erteilen und diese widerrufen. Für den Widerruf jeglicher Vollmachten ein Genehmigungsbedürfnis zu konstituieren, würde den Aufwand für Betreuer und Gerichte erheblich erhöhen und Abläufe verzögern.

Allergings wird eine Vorsorgebevollmächtigung immer wieder ausschließlich mit einer schriftlichen Bankvollmacht durchgeführt; Vollmachten, z.B. für Ehegatten und Kinder, für andere Bereiche werden oft mündlich akzeptiert. Insofern kann die Möglichkeit zum genehmigungsfreien Widerruf weitgehende Folgen haben.

[39] BReg, BT-Drucks 19/2445 (Gesetzentwurf), 248.
[40] Vgl. zu der Frage der Übernahme der Definition in § 7 BtOG: Kurze, ErbR 2023, 550.

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