Über die in der Reform geregelten Fragen hinaus könnten gesetzgeberische Maßnahmen die Handhabbarkeit und die Missbrauchserschwerung verbessern.
1. Freiwilliges Genehmigungsbedürfnis
Der Autor hat im Rahmen der Beratungen der Facharbeitsgruppe 3 vorgeschlagen, dass es dem Vollmachtgeber ermöglicht werden sollte, Genehmigungserfordernisse anzuordnen. Dann könnte z.B. der Bevollmächtigte Immobilienverfügungen nur mit gerichtlicher Genehmigung vornehmen. Dies wurde als systemfremd abgelehnt.
Allerdings benötigte ein Bevollmächtigter schon nach alter Rechtlage und benötigt nun weiter für bestimmte Maßnahmen wie die Unterbringung sowie eine ärztliche Zwangsmaßnahme eine gerichtliche Genehmigung. Dieses Instrument wäre also nicht insgesamt neu, sondern nur die Möglichkeit, dass der Vollmachtgeber die Genehmigungsbedürftigkeit anordnen könnte. Mit ihm könnte schwerwiegender Missbrauch in einigen Fällen vermieden werden.
Der Bevollmächtigte müsste eine betreuungsrechtliche Genehmigung beantragen, wenn er eine Immobilie verkaufen oder belasten möchte. Das Verfahren wird zwar schwerfälliger (u.U. Einschaltung eines Verfahrenspflegers) und ist teurer (Gutachten), es bringt aber Objektivität, Neutralität und Sicherheit mit sich. Für Notare, Gerichte, Makler und Käufer bedeutet es aufgrund der geübten Praxis bei Betreuungen keine Umgewöhnung.
Eine gesetzliche Regelung könnte in § 1820 Abs. 2 BGB, angelehnt an § 1850 Nr. 1 BGB, als zweiter und dritter Satz eingefügt werden und lauten: "Der Vollmachtgeber kann anordnen, dass sein Bevollmächtigter für Verfügungen über ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf. Die §§ 1855-1857 gelten entsprechend."
2. Formvorschriften, Zwangsregistrierung und Geschäftsfähigkeitsprüfung
Formvorschriften können einerseits ein gewisses Maß an Sicherheit bringen, weshalb sie für Vorsorgebevollmächtigungen ebenso erwogen werden wie eine Zwangsregistrierung im ZVR. Andererseits werden so Vorsorgevollmachten weniger niederschwellig und einfach in der Gestaltung. Ob durch Formvorschriften die Selbstbestimmung über Gebühr erschwert wird, ist zu diskutieren, denn sie wird durch den Schutz vor Missbrauch wiederum gestärkt.
Denkbar ist auch eine verpflichtende Geschäftsfähigkeitsprüfung bei der Vorsorgevollmachtserteilung und/oder dem -widerruf. Gerade der Widerruf ist die "Achillessehne der Vorsorgevollmacht". Die Vorsorgeregelung kann mit Blick auf Missbrauchsvermeidung noch so gut gestaltet sein, gegen den beeinflussten Widerruf der Vorsorgevollmacht und die Neubevollmächtigung einer schädlichen Person besteht kaum ein Gegenmittel. Eine Gestaltung einer Vorsorgevollmacht als unwiderruflich ist unzulässig. Ob die Selbstbindung durch ein Schriftformerfordernis oder eine Frist für den Widerruf zulässig ist, ist fraglich. Müsste der Vollmachtgeber bei einem Widerruf seine Geschäftsfähigkeit belegen, würden Einflussnahmen schädlicher Dritter zumindest deutlich erschwert.
3. Regelung des Innenverhältnisses
Bewusst abgesehen wurde von einer gesetzlichen Regelung des sog. Innenverhältnisses bei Vorsorgevollmachten. Dies wird weitgehend von der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur als Auftragsverhältnis angesehen, wenn sich nicht Ehegatten untereinander bevollmächtigen. Daran wollte der Gesetzgeber nichts ändern. Im Rahmen der Kontrollbetreuungsregelung hat er in § 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB aufgenommen, dass eine "Vereinbarung" vorliegen könne, was die Ansicht der regelmäßigen Annahme eines Auftragsverhältnisses gem. §§ 662 ff. BGB stärkt.
Nach hier vertretener Auffassung ist es eher eine Aufgabe der Gestaltung und der Rechtsprechung, das grundsätzliche Vorliegen des Auftragsverhältnisses klarzustellen und es ggf. zu regeln. Da sich allerdings Gerichte immer wieder schwertun und (nach hiesiger und wohl herrschender Meinung) unberechtigt Auftragsverhältnisse verneinen, ist über eine gesetzgeberische Klarstellung nachzudenken.