In der Literatur wird den Linien der Rechtsprechung überwiegend zugestimmt. Die herrschende Meinung sieht den Pflichtteilsberechtigten in der Rolle eines "stillen Beobachters". Er hat kein Mitwirkungsrecht, sondern nur ein Recht auf persönliche Anwesenheit. Auch ein Entgegenhaltungsrecht soll dem Pflichtteilsberechtigten nach überwiegender Meinung nicht zustehen. Manche wollen Einwendungen zumindest insoweit berücksichtigt wissen, als dass sie dem Notar Anlass zu weiteren Ermittlungen geben können.
Der Zeitpunkt und die Handlungen, bei denen der Pflichtteilsberechtigte zugezogen werden muss, werden nicht immer eindeutig benannt. Teilweise wird auf die Beurkundung abgestellt, andere sehen (nur) Vorbereitungshandlungen als ausgenommen an. Wieder andere fordern auch bei bestimmten Vorbereitungshandlungen eine Zuziehung.
Die weitreichendste, prominenteste und bedeutendste (Minder-)Meinung vertritt Horn, indem er mittels eines weiten Verständnisses des Zuziehungsrechts dem Pflichtteilsberechtigten das Recht geben will, dem Notar "über die Schulter schauen" zu können. Der Notar soll dem Pflichtteilsberechtigten folglich die Unterlagen zur Ansicht reichen oder sie ihm vor der Beurkundung als Anlage zukommen lassen. Würde man dem folgen, könnte der Pflichtteilsberechtigte Einsicht in alle Belege des Nachlasses nehmen, obwohl ihm nach nahezu einhelliger Meinung kein Anspruch auf Belegvorlage im Pflichtteilsrecht zusteht. Aus diesem Grund ist diese Ansicht auf viel Kritik gestoßen. Die Ansicht Horns findet auch in der Rechtsprechung des BGH keine Stütze. Der BGH betont ausdrücklich, dass der Notar "lediglich" eine Hilfsperson des Erben zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung nach § 2314 BGB sei. Der Erbe bedient sich des Notars als weitere Erkenntnisquelle, um sich eigenes Wissen zu verschaffen und dieses zu vervollständigen. Vergleichbar mit den Mitarbeitern der Bank, des Grundbuchamts oder des Steuerberaters trägt der Notar die Informationen für den Erben zusammen und hilft so dem Erben, seine Pflicht aus § 2314 BGB zu erfüllen.
In jüngerer Zeit wird auch ein funktionales Verständnis des Zuziehungsrechts vertreten, das sich allein am Zweck des Zuziehungsrechts orientiert. Nach dieser auf Kind zurückgehenden Auffassung soll es ausreichen, wenn der Notar den Pflichtteilsberechtigten über Stand und Umfang der Ermittlungen unterrichtet. Zudem solle der Pflichtteilsberechtigte angehört werden. Sofern der Zweck des Zuziehungsrechts anderweitig gewahrt wird, kann auf die persönliche Anwesenheit des Pflichtteilsberechtigten verzichtet werden.